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01.04.2016·Festzuschüsse, Teil 6 Befunde 7.3 und 7.4 – Beispiele und Erläuterungen

·Festzuschüsse, Teil 6

Befunde 7.3 und 7.4 – Beispiele und Erläuterungen

| Wenn Behandlungsunterlagen im Rahmen von Instandsetzungen bei Kronen und Brücken erstellt werden, erscheint das auf den ersten Blick einfach, doch wenn es um die Abrechnung geht, zeigt sich schnell ein anderes Bild. |

Die Befunde 7.3 und 7.4

Der Befund 7.3 gilt für die Wiederherstellung von Verblendungen bei Suprakonstruktionen und für zahngetragene Kronen einer Hybridkonstruktion.

 

  • 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette
Ohne Bonus ab 4/2016
Mit 20 % Bonus ab 4/2016
Mit 30 % Bonus ab 4/2016

42,84 Euro

51,38 Euro

55,67 Euro

 

Der Befund 7.4 ist nur für die Wiederherstellung von Suprakonstruktionen definiert, wobei die Art der Wiederbefestigung nicht festgelegt ist. Im Gegensatz zu Befund 7.3 wird hier ausdrücklich implantatgetragener ZE erwähnt.

 

  • 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender ZE, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker
Ohne Bonus ab 4/2016
Mit 20 % Bonus ab 4/2016
Mit 30 % Bonus ab 4/2016

10,39 Euro

12,47 Euro

13,51 Euro

 

Ausnahmefall Einzelzahnlücke

Suprakonstruktionen sind immer als andersartig einzustufen. Dabei ist die ZE-Richtlinie 36a zu beachten, die eine Ausnahme von der Regelung beschreibt. Eine Krone auf Implantat wird als Regelversorgung bezeichnet, wenn bei einer zahnbegrenzten Einzelzahnlücke (Zahn – Implantat – Zahn) keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind. Laut den Bestimmungen zu den BEMA-Nrn. 24a, 24b und 24c sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 55 Abs. 4 SGB V bei der Abrechnung als Nr. 24ai, 24bi und Nr. 24ci zu kennzeichnen. Im BEL II bilden einzelne Ziffern die Abrechnungsgrundlage.

 

Im Bemerkungsfeld des BEMA-HKP sind Angaben zur Art der Wiederherstellung nach den Befunden 7.3 und 7.4 einzutragen, für die Festzuschüsse anzusetzen sind. Ein Hinweis auf den Ausnahmefall muss nicht erfolgen.

Wiederherstellung von Verblendungen

Die Wiederherstellung von vestibulären Verblendungen ist auch bei Implantatkronen im Bereich von 15-25 und 34-44 (ZE-Richtlinie Nr. 20) eine Regelversorgung, wenn der Ausnahmefall Einzelzahnlücke besteht. Beachten Sie: Der aktuelle Befund gilt, nicht der Befund bei Insertion der Implantate.

 

Ein Hinweis zu den Beispielen: Die Darstellung mit Regelversorgung ist bei Wiederherstellungen nicht auszufüllen, sie dient nur der Übersichtlichkeit.

 

  • Beispiel 1

Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung an Krone 34 im direkten Verfahren. Der Ausnahmefall Einzelzahnlücke ist erfüllt.

 

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31

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34

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B

f

k

k

i

f

 

 

Es liegt eine Regelversorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 7.3

BEMA

1 x 24bi

 

Wenn der Ausnahmefall gilt, ist die direkte Erneuerung einer vestibulären Verblendung (im Mund) im Verblendbereich nach BEMA-Nr. 24bi zu berechnen.

 

  • Beispiel 2

Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung an Implantatkrone 34. Der Zahn 35 erhielt im vergangenen Jahr eine Krone.

 

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44

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42

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31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

k

k

i

k

f

 

 

Die Versorgung ist andersartig.

 

Festzuschuss

1 x 7.3

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

1 x 2320

 

Regio 33-35 besteht eine Einzelzahnlücke, allerdings ist ein Nachbarzahn überkront, sodass nicht mehr alle Kriterien für den Status eines Ausnahmefalls bestehen. Ein Festzuschuss wird gewährt, das Honorar nach Nr. 2320 berechnet.

 

  • Beispiel 3

Wiederherstellung einer Vollverblendung an der transversal verschraubten Krone 11 im indirekten Verfahren. Der gelockerte Implantataufbau wird befestigt.

 

B

f

k

k

i

k

k

k

f

18

17

16

15

14

13

12

11

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25

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27

28

 

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschüsse

1 x 7.3, 1 x 7.4

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

Ggf. 1 x 2270, 1 x 2320

GOZ außervertraglich (privater HKP)

1 x 2290, 1 x 9060

 

Die Befestigung des Implantataufbaus ist – so die Bundeszahnärztekammer – nach GOZ-Nr. 9060 berechenbar, weil es sich um eine Reparaturmaßnahme handelt. Für die Wiederbefestigung der Implantatkrone wird Befund 7.4 gewährt, wobei es unerheblich ist, ob die Krone verschraubt oder zementiert wird. In der Regel muss ein direktes Provisorium gefertigt werden, was mit dem Patienten vor der Wiederherstellung zu klären ist. Für das Verschrauben und Abdecken des Schraubkamins mit Komposit wird die GOZ-Nr. 2320 berechnet.

 

  • Beispiel 4

Eine gelöste Implantatbrücke 13-16 wird in Adhäsivtechnik wieder befestigt.

 

B

f

i

b

i

i

k

k

k

f

18

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14

13

12

11

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28

 

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschüsse

3 x 7.4

GOZ (Anlage zum BEMA-HKP)

1 x 2310, 1 x 5110, 3 x 2197

 

Eine Brücke ist immer andersartig, weil mehr als ein Zahn fehlt und somit keine Einzelzahnlücke besteht. Für die adhäsive Befestigung wird je Krone bzw. Brückenanker der Befund 7.4 gewährt.

 

  • Beispiel 5

Neue Vollverblendungen an der zahn- und implantatgetragenen Brücke 42-44 im indirekten Verfahren.

 

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B

f

k

k

i

b

k

i

f

 

 

Es liegt eine andersartige Versorgung vor.

 

Festzuschüsse

3 x 7.3, 1 x 7.4, 1 x 6.8

GOZ

Ggf. 2 x 5120, 1 x 5140, 3 x 2320, 1 x 5110

GOZ außervertraglich (privater HKP)

2 x 2290

 

 

Der Befund 7.4 kann laut Leistungslegende nur bei Implantaten berechnet werden. Daher muss für die Wiederbefestigung von Brückenanker 42 der Befund 6.8 und für 44 der Befund 7.4 erhoben werden. Klären Sie bitte mit Ihrer KZV, welche Empfehlung ggf. regional vorgegeben wird.

 

Für die Wiederherstellung von Vollverblendungen aus Komposit oder Kunststoff an Kronen, Brücken und Suprakonstruktionen können keine Festzuschüsse in Ansatz gebracht werden, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten. Ausgenommen davon sind Vollverblendungen von Teleskopkronen.

 

Die GOZ-Nr. 5110 stellt auf das Wiedereingliedern nach Wiederherstellung ab, enthält diese jedoch nicht. Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke erneut befestigt wird. Die Reparaturmaßnahmen sind Inhalt der GOZ-Nr. 2320, die sowohl bei zahn- als auch implantatgetragenen Kronen bzw. Brücken berechnungsfähig ist.

 

  • Beispiel 6

Wiederbefestigen einer Krone 41 nach Lockerung der Okklusalschraube. Der Ausnahmefall Einzelzahnlücke ist erfüllt.

 

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B

f

i

i

f

 

 

Es liegt eine Regelversorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 7.4

BEMA

1 x 24ai

 

Die Leistungslegende und die Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Nr. 24ai enthalten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen. Der Leistungstext verweist nicht explizit auf eine Zementierung, sodass auch das Eingliedern einer Krone mittels Verschraubung nach BEMA-Nr. 24ai berechenbar ist. Sind jedoch Maßnahmen am Implantataufbau (Abutment, Sekundärteil) erforderlich, so sind diese nach Maßgabe der GOZ bzw. nach privaten zahntechnischen Leistungen berechenbar.

 

  • Beispiel 7

Eine voll verblendete Implantatkrone regio 34 wird wieder befestigt. Der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36a liegt vor.

 

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36

37

38

B

f

k

i

i

k

f

 

 

Es liegt eine gleichartige Versorgung vor.

 

Festzuschuss

1 x 7.4

BEMA

1 x 24ai

 

Wenn eine Einzelkrone mit Ausnahmefall wieder befestigt wird, ist es für die Abrechnung nicht wichtig, ob es sich regio 34 um eine vestibulär verblendete, eine vollkeramisch verblendete oder eine Zirkonkrone handelt. In erster Linie gilt es, beim Kassenpatienten die Kaufunktion wiederherzustellen, sodass bei der dargestellten Konstellation die BEMA-Nr. 24ai berechnet wird und nicht eine private Gebührenziffer, nur weil z. B. eine bei der Erstversorgung eigentlich gleichartige Zirkonkrone rezementiert oder verschraubt wird.