01.04.2016·Festzuschuss Unterfütterung bei einem Restzahnbestand und zahnlosem Kiefer: Welcher Festzuschuss?
·Festzuschuss
Unterfütterung bei einem Restzahnbestand und zahnlosem Kiefer: Welcher Festzuschuss?
| Der Zustand von dentalen Prothesen sowie des harten und weichen Prothesenlagers unterliegt einer ständigen Veränderung und sollte in halbjährlichen Intervallen kontrolliert werden. Durch eine rechtzeitige Unterfütterung der Prothese kann Schäden am Gewebe in Form von Druckstellen oder Knochenabbau, aber auch Schäden an der Prothese – wie z. B. Ermüdungsrissen – oder einem Prothesenbruch vorgebeugt werden. Die Zuordnung der Befunde 6.6 und 6.7 erweist sich bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen oftmals als schwierig. |
Befund 6.6: Unterfütterung einer Teilprothese
Der Befund enthält die Unterfütterung von abnehmbaren partiellen Prothesen. Bei den Unterfütterungen handelt es sich beispielsweise um eine Teilunterfütterung im direkten, eine vollständige im indirekten oder eine vollständige im indirekten Verfahren, einschließlich funktioneller Randgestaltung (bei ein bis drei Restzähnen). Für eine Unterfütterung kann auch weichbleibender Kunststoff angewandt werden.
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Ohne Bonus ab 4/2016 |
Mit 20 % Bonus ab 4/2016 |
Mit 30 % Bonus ab 4/2016 |
62,46 Euro |
74,95 Euro |
81,20 Euro |
Befund 6.7: Unterfütterung Cover-Denture- und Total-Prothese
Der Befund enthält die Unterfütterung von Cover-Denture- und TotalProthesen. Bei den Unterfütterungen handelt es sich z. B. um eine Teilunterfütterung im direkten oder indirekten Verfahren, um eine vollständige im indirekten oder eine vollständige im indirekten Verfahren, einschließlich funktioneller Randgestaltung (bei bis zu drei Restzähnen). Für eine Unterfütterung kann auch weichbleibender Kunststoff angewandt werden.
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Ohne Bonus ab 4/2016 |
Mit 20 % Bonus ab 4/2016 |
Mit 30 % Bonus ab 4/2016 |
80,34 Euro |
96,41 Euro |
104,44 Euro |
Was ist eine Cover-Denture-Prothese?
Eine Cover-Denture-Prothese stimmt in Form und Ausdehnung mit einer Totalprothese überein und wird wie diese nicht von Zähnen, sondern vom Kieferkamm bzw. der ihn bedeckenden Mundschleimhaut getragen. Eine Besonderheit besteht in sog. Resilienzteleskopen. Für eine Cover-Denture-Prothese haben Doppelkronen einen eingearbeiteten Resilienzspielraum. Die parallelwandigen Anteile der Kronen sorgen zwar für eine definierte Ausrichtung, die Zähne werden jedoch nicht axial – in Wurzelrichtung – belastet, sodass die Prothese in die Kiefer- und Mundschleimhaut einsinken kann. Das Einlagern in die weiche Schleimhaut wird als natürliche Resilienz (Widerstandsfähigkeit) bezeichnet. Die Prothese ist wie bei einer Totalprothese schleimhautgetragen.
Bei Cover-Denture-Prothesen entspricht der Verlauf und der Aufwand bei der Gestaltung des Funktionsrandes in der Regel denen der Totalprothesen. Auch die gesamte Funktionalität – z. B. das Okklusionskonzept – entspricht in der Regel der einer Totalprothese. Eingegliedert sieht eine Cover-Denture- Prothese einer totalen Prothese ähnlich und hat in etwa auch die gleiche Ausdehnung, bietet durch den „Unterbau“ aber einen wesentlich höheren Tragekomfort und schont das Prothesenlager. Streng genommen handelt es sich bei einer solchen Prothesenkonstruktion um eine Teilprothese, da Restzähne bzw. Zahnwurzeln noch vorhanden sind. Sie wird jedoch seit 2004 entsprechend ihrer Konstruktionsform, die der Totalprothese gleicht, nach BEMA-Nr. 97a oder b abgerechnet.
Regelversorgung Cover-Denture-Prothese
Eine Cover-Denture-Prothese wird gefertigt, wenn in einem Kiefer nur noch wenige – in der Regel ein bis drei – Zähne bzw. die Zahnwurzeln vorhanden und diese parodontal vorgeschädigt sind, sodass ihre Festigkeit nicht mehr ausreicht, um ihnen eine kautragende Belastung zuzumuten (Schwäche des Zahnbetts bzw. Zahnhalteapparats). Der Restzahnbestand hat kaum Halte-, wohl aber eine Führungsfunktion für den Zahnersatz, und bewirkt eine Stabilisierung gegenüber Kippbewegungen und horizontal einwirkenden Scherkräften. Als Versorgungsform können für die Restzähne als Regelversorgung Teleskopkronen oder Wurzelstiftkappen gefertigt werden.
BEMA-Gebührenziffern für Unterfütterungen
Die folgenden Gebührenziffern können im Rahmen einer Regelversorgung auch bei implantatgetragenen Prothesen berechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Ausnahmefall „Atrophierter zahnloser Kiefer“ (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b) besteht. Die BEMA-Nrn. 100c bis 100f werden in diesen Fällen zusätzlich mit einem „i“ gekennzeichnet).
BEMA-Nrn. |
Leistungstext |
Pkt. |
Ø Euro |
100c/ci |
Teilunterfütterung einer Prothese |
44 |
40 |
100d/di |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren |
55 |
47 |
100e/ei |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer |
81 |
70 |
100f/fi |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer |
81 |
70 |
BEMA-Nr. 100 c/ci
Nach dieser Ziffer wird eine Cover-Denture- oder Total-Prothese teilunterfüttert. Erfolgt diese Maßnahme direkt in der Praxis, fallen keine zahntechnischen Leistungen an. Der verwendete Prothesenkunststoff kann zusätzlich als Praxismaterial abgerechnet werden, wenn die regionale KZV es gestattet. Eine vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil des BEMA und löst somit keinen Festzuschuss aus. Diese Leistung kann nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ nach der GOZ-Nr. 5280 berechnet werden.
BEMA-Nr. 100 d/di
Die vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren (im Labor) bei einer Cover-Denture- oder Total-Prothese wird nach dieser Gebührenziffer abgerechnet.
BEMA-Nrn. 100e/ei und 100 f/fi
Die BEMA-Nr. 100e/ei umfasst die vollständige indirekte Unterfütterung mit Randgestaltung im Ober- bzw. im Unterkiefer. Leistungen nach diesen Gebührenziffern sind bei einem zahnlosen Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen – abrechnungsfähig. Auch die komplette Erneuerung und somit Neugestaltung der Prothesenbasis bei einer totalen Prothese oder Cover-Denture-Prothese wird danach berechnet.
Unterfütterung einer Modellgussteilprothese
Warum wird die Unterfütterung einer Prothese bei einem Restbestand von bis zu drei Zähnen manchmal nach Befund 6.6 und dann wieder nach Befund 6.7 berechnet? Die Antwort auf diese Frage findet sich bei den unterschiedlichen Prothesen-Varianten mit einem Restzahngebiss von bis zu drei Zähnen.
Eine Modellgussteilprothese mit Teleskopen als Verbindungselement (Befunde 3.1, 3.2 und weitere) stellt keine Cover-Denture-Prothese dar. Die Modellgussprothese wird parodontal-gingival auf den Zähnen abgestützt. Gleiches gilt für eine Modellgussteilprothese mit Halte- und Stützvorrichtungen und ggf. Einzelkronen (Befunde 3.1, 1.1, 1.3 und weitere). Auch diese Versorgung wird parodontal-gingival auf Zähnen abgestützt. Eine Unterfütterung wird nach Befund 6.6 gewährt.
Unterfütterung einer Cover-Denture-Prothese
Die Unterfütterung einer schleimhautgetragenen Cover-Denture-Prothese in Form einer teleskopgestützten Totalprothese (Befunde 4.1/4.3, 4.6, 4.7 im Verblendbereich und weitere) und als totale Prothese mit Wurzelstiftkappen (Befunde 4.1/4.3, 4.8 und weitere) wird dagegen nach Befund 6.7 als Regelversorgung gewährt. Begründung: Nur diese beiden sind als Regelversorgung nach den BEMA-Nrn. 97a und 97b als Totalprothesen berechenbar.
Kombinationszahnersatz und Cover-Denture-Prothese
In der ZE-Richtlinie Nr. 35 werden die beiden Varianten näher definiert:
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Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt. Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten.
Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopografie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture- als auch parodontal-abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen bzw. Teleskop-/Konuskronen. |
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Die jeweilige Prothesenart mit parodontaler oder parodontal-gingivaler Abstützung muss beachtet werden, um den richtigen Festzuschuss zu bestimmen:
* FZ = Festzuschuss; RV = Regelversorgung; GL = Gleichartige Versorgung |
Was ist als Ergebnis festzuhalten?
Trägt ein Patient eine Cover-Denture-Prothese bei einem Restzahnbestand von ein bis drei Zähnen, die mit Resilienz-Teleskopkronen oder Wurzelstiftkappen als Regelversorgung versorgt sind, so wird für die vollständige Unterfütterung der Befund 6.7 angesetzt. Besteht bei gleichem Restzahnbestand eine teleskopierende Versorgung und eine Modellgussteilprothese (parodontal-gingival abgestützt), dann wird die vollständige Unterfütterung nach Befund 6.6 gewährt, weil die Bedingung der Cover-Denture (schleimhautgetragen) nicht erfüllt ist. Beim Festlegen des Festzuschusses für eine Unterfütterung ist bei einem Restzahnbestand von ein bis drei Zähnen zu prüfen, welche Versorgung auf den Restzähnen besteht – schleimhautgetragen oder parodontal-gingival abgestützt.