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12.07.2017·Gesetzgebung Antikorruptionsgesetz: Die Strafbarkeitsrisiken im zahnärztlichen Behandlungsalltag

·Gesetzgebung

Antikorruptionsgesetz: Die Strafbarkeitsrisiken im zahnärztlichen Behandlungsalltag

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Norman Langhoff, Kanzlei Roever Broenner Susat Mazars, Berlin, www.mazars.de

| Vor einem Jahr ist das Antikorruptionsgesetz (§§ 299a und 299b Strafgesetzbuch – StGB) in Kraft getreten. Seitdem sind Sachverhalte, die früher zwar möglicherweise bereits berufs- und sozialrechtlich unzulässig waren, auch strafrechtlich sanktioniert. Die Realisierung wirtschaftlicher Vorteile kann damit schnell zum unkalkulierbaren Strafbarkeitsrisiko werden. In diesem Beitrag werden einige Anwendungsbeispiele aufgezeigt. |

Kostenlose Materialproben von Implantatherstellern: Vorsicht

Werden von Medizinprodukte-Herstellern – wie z. B. Implantat-Hersteller – zusätzlich zur bezogenen Menge eines spezifischen Produkts weitere identische Probeprodukte überlassen, so stellen diese rechtlich einen Mengenrabatt dar: Der Besteller erhält bei gleichem Preis mehr – wichtig: typengleiche – Ware. Wird dagegen bei Bestellung einer bestimmten Menge eines spezifischen Produkts ein Preisnachlass gewährt, so handelt es sich um einen Barrabatt. In beiden Fällen wird dem zahnärztlichen Bezieher ein Rabatt eingeräumt.

 

Rabatte sind gemäß § 9 GOZ und den Vorgaben der Bundesmantelverträge unmittelbar weiterzugeben: Der Zahnarzt darf nur „tatsächliche“ Auslagen berechnen. Gleichzeitig erklärt er mit der vertragszahnärztlichen Abrechnung, dass er auftragsbezogene Rückvergütungen an die Vertragskasse und die Versicherten weitergibt. Dazu zählen Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen – mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten (Skonti) .

„Rabatte“ als strafrechtlich relevante Vorteile

Der Einbehalt von Rabatten kann nun zusätzlich gemäß § 299a Nr. 2 StGB auch strafbar sein. Wichtig: Erfasst sind nur Rabatte für zur unmittelbaren Anwendung beim Patienten bestimmte Medizinprodukte. Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Medizinprodukten zur Ausstattung der Praxisräume (z. B. Behandlungsstuhl) sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst. Der Gesetzeswortlaut lautet insoweit auszugsweise:

 

  • § 299a Nr. 2 Strafgesetzbuch (Auszug)

„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er […] bei dem Bezug von […] Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit ist die Erwägung, dass durch persönliche Vorteile beeinflusste Bezugsentscheidungen bei der späteren Entscheidung über die Produktabgabe gegenüber dem Patienten fortwirken können. Strafbarkeitsvoraussetzung ist außerdem, dass der Hersteller dem Zahnarzt den Rabatt als Gegenleistung für eine zukünftige unlautere Bevorzugung gegenüber einem Wettbewerber gewährt („Unrechtsvereinbarung“). Dafür genügt es gemäß der Gesetzesbegründung, dass die Bevorzugung geeignet ist, „Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen“.

 

Angenommene und nicht weitergegebene Rabatte – Ausnahme: Skonti bis zu drei Prozent – können den Behandler daher teuer zu stehen kommen. Es kommt hinzu, dass gemäß § 300 StGB strafschärfende Umstände (sogenannter „besonders schwerer Fall“) schnell vorliegen können – nämlich z. B. dann, wenn „gewerbsmäßig“ gehandelt wird. Das erfordert eine wiederholte Tatbegehung, also mehrere Bestellungen. Bloße Nebeneinkünfte genügen bereits.

 

Der Strafschärfungsgrund eines Vorteils von „großem Ausmaß“ dürfte bei kleineren Praxen weniger relevant sein – die Grenze wird bei etwa 25.000 Euro gezogen. Je höher der Anteil der Rabatte am Gesamtumsatz, desto eher dürfte jedoch auch hier ein strafschärfendes Risiko bestehen. Der sicherste Weg, Probleme zu vermeiden, ist daher schlicht, Rabatte weiterzureichen. Wer sich berufs- und sozialrechtlich ordnungsgemäß verhält, ist auch strafrechtlich abgesichert.

Wie müssen Rabatte weitergereicht werden?

Werden im Wege von Mengenrabatten überlassene Produkte gar nicht verwendet, so wird der rabatttypische Vorteil nicht realisiert. In diesem Fall dürfte eine Strafbarkeit ausscheiden. Soweit aufgrund einer „Unrechtsvereinbarung“ bezogene rabattierte Produkte hingegen verwendet werden, muss der erlangte Vorteil weitergegeben werden. Dabei muss der erzielte Rabatt auf die gesamte Bestellmenge umgerechnet werden, sodass der Rabatt anteilig an alle Patienten, die mit der bestellten – und rabattierten – Menge zahntechnischer Leistungen versorgt werden, weitergegeben wird (so die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe).

Angebot von Festpreisen, Rabatten oder Gratisleistungen

Bieten Zahnärzte ihren Patienten Bonifikationen für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen an (z. B. Festpreise, Rabatte oder Gratisleistungen), so ist dies wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die zahnärztlichen Vergütungsvorschriften – namentlich die GOZ – sind zwingendes Preisrecht. Somit können Verstöße hiergegen von Mitbewerbern und Verbraucherzentralen abgemahnt werden. Darüber hinaus sind Wettbewerbsverstöße zugleich als Berufsrechtsverstöße und als Verstoß gegen vertragszahnarztrechtliche Pflichten sanktionierbar. Allerdings können solche Verhaltensweisen kein gemäß §§ 299a und 299b StGB strafbares Verhalten begründen. Es mag zwar ein wettbewerbswidriges („unlauteres“) Verhalten vorliegen. Als Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen ist dies jedoch nicht strafbar.