Praxisführung

Honorarkürzungen bei der Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur

Honorarkürzungen infolge der Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur sind gesetzlich verpflichtend (§ 291 Abs. 2b S. 9 SGB V). Für Ermessensentscheidungen und die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten besteht kein Raum.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, urteilt das Sozialgericht Müchen – zumal durch eine gesetzliche Regelung, die einen Ermessensspielraum eröffnet, die Ziele der Anbindung der (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte an die TI kaum erreichbar wären. Von einer existenziellen Gefährdung Betroffener ist bei der Kürzungshöhe sowohl prozentual als auch in absoluten Zahlen nicht auszugehen.

Der Umstand, dass es zur Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur TI-Anbindung und den Sanktionen bei Nichtanbindung bislang keine obergerichtliche Entscheidung im Vertrags(zahn)arztrecht gibt, führt nicht dazu, ein gegen Honorarkürzungen angestrengtes Hauptsacheverfahren als ergebnisoffen oder gar als erfolgreich anzusehen und damit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG stattzugeben.

Sozialgericht München, Beschluss vom 18.09.2023 – S 38 KA 5087/23 ER
https://t1p.de/tyqvm