Honorarkürzung: „TI-Verweigerer“ wehrt sich erfolglos
Ein Zahnarzt, der nicht an der Online-Versichertenstammdaten-Prüfung über die Telematik-Infrastruktur (TI) teilnehmen wollte, unterlag vor Gericht. Seine Klage gegen eine Honorarkürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
Sein Honorarbescheid enthielt für sämtliche Quartale des Jahres 2019 eine Kürzung um 1 Prozent des Honoraranspruchs wegen der Nichtdurchführung der sog. Online-Versichertenstammdaten-Prüfung. Der Kürzungsbetrag beläuft sich auf insgesamt 1.587,27 Euro. Hiergegen erhob der Zahnarzt erfolglos Widerspruch. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung begründete ihre Entscheidung mit den gesetzlichen Vorgaben (Hinweis auf § 291 Abs. 2b SGB V), zu deren Umsetzung sie bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet sei. Die vom Zahnarzt vorgebrachten verfassungs- und datenschutzrechtlichen Einwände beträfen allein die Rechtmäßigkeit des geltenden Rechts, deren Überprüfung durch die KZV nicht in Betracht komme.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17.03.2021 – L 3 KA 63/20 B ER