03.09.2010 |Implantologie Abrechnung und Festzuschüsse bei einer Versorgung mit drei Implantaten?
03.09.2010 |Implantologie
Abrechnung und Festzuschüsse bei einer Versorgung mit drei Implantaten?
Frage: „Unser Kassenpatient trägt eine UK-Prothese mit Teleskopen auf den Zähnen 31 und 34. Um den Prothesensitz zu verbessern, wurden im ersten Schritt drei Implantate regio 45, 41 und 35 gesetzt. Der Unterkiefer wurde jetzt mit einer neuen Prothese versorgt. Als Halterung für die späteren Matrizen gießt das Labor eine Metallbasis, die an den Stellen, wo die Matrizen liegen, eine ringförmige Öffnung hat. Diese Metallbasis ist in die Prothese eingearbeitet.
Insgesamt stellt die Prothese keine Coverdenture-Prothese dar, sondern ist gestaltet wie eine partielle Prothese. Die beiden vorhandenen Teleskope bekommen neue Sekundärteile.
Nach der Einheilphase werden die Implantate mit Kugelkopfankern versorgt. Die Kugelkopfanker sind Konfektionsteile und werden vom Implantathersteller mitgeliefert. Die dazugehörigen Matrizen werden in der Praxis mit Kunststoff in der Prothese fixiert. Im Labor wird dann die endgültige Fertigstellung durchgeführt. Was kann hier beantragt und berechnet werden?“
Antwort: Bei der Lösung dieses Falles sind die Richtlinien zu beachten. Hier heißt es unter Nr. A 2: „Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht.“ Hier besteht nach Eingliederung der Teilprothese und der neuen Sekundärteleskope immer noch Versorgungsbedarf – nämlich die Versorgung der Implantate mit Kugelkopfankern. Damit können Festzuschüsse auch erst dann gewährt werden, wenn die Arbeit abgeschlossen ist.
Die Planung sieht im Unterkiefer dann folgendermaßen aus:
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8 |
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In die Bemerkungszeile sollte folgender Text eingegeben werden: „31, 34 neue Sekundärteleskope. Zweizeitiges Vorgehen – die Versorgung der Implantate erfolgt zeitlich versetzt.“
Da der Patient noch eigene Zähne aufweist, handelt es sich um eine andersartige Versorgung. Folgende Gebühren fallen an:
Zahn/ |
Zahl |
GOZ |
Leistung |
31, 34 |
2 |
Nr. 510 |
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung |
UK |
1 |
Nr. 519 |
Funktionelle Abformung des Unter-kiefers mit individuellem Löffel |
UK |
1 |
Nr. 521 |
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese |
UK |
4 |
Nr. 507 |
Spanne oder Freiendsattel |
45, 41, 35 |
3 |
Nr. 503 |
Wurzelkappe mit Stift, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung |
45, 41, 35 |
3 |
Nr. 508 |
Verbindungselement |
45, 41, 35 |
6 |
Nr. 905 |
Auswechseln des Sekundärteils bei Abformung und Anprobe (ggf.) |
Der Patient bekommt für die Versorgung folgende Festzuschüsse:
Zahn/Gebiet |
Anzahl |
Festzuschuss |
UK |
1 |
4.3 |
UK |
2 |
6.10 |
UK |
2 |
4.7 |