Recht

Keine Approbation nach schweren Straftaten

Wer eine zahnärztliche Approbation, erhalten will, muss sich u.a. als würdig erweisen, den zahnärztlichen Beruf auszuüben. Dies ist u.a. nicht der Fall, wenn der Antragsteller Straftaten begangen hat. Allerdings führt eine Straftat nicht dazu, dass eine Approbation nie mehr erteilt werden kann. Vielmehr ist die Schwere der Tat zu beachten, eine längere straffreie Zeit ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.

von Dr. med.dent. Wieland Schinnenburg, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (OVG) zeigt, dass eine schwere Straftat jahrzehntelang der Erteilung der Approbation entgegenstehen kann (Az. 8 LB 101/23) . Es ging in der Entscheidung um einen Arzt, sie ist jedoch auf Zahnärzte übertragbar.

Der Antragsteller hatte einen Nebenbuhler in den 1980-er Jahren erschossen und seine Lebensgefährtin schwer verletzt. Angesichts verminderter Schuldfähigkeit wurde er nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Nach mehreren vergeblichen Versuchen beantragte er 2021 erneut die Approbation, die zuständige Behörde verweigerte dies, obwohl seit der Tötung mittlerweile mehr als 30 Jahre vergangen waren und die Tat nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen war.

Hiergegen klagte der Arzt und gewann vor dem Verwaltungsgericht. Die Behörde ging in Berufung, das Oberverwaltungsgericht lehnte die Erteilung der Approbation ab. Das Gericht stellte auf die besondere Schwere der Tat ab, aber auch darauf, dass der Antragsteller später erneut straffällig wurde: Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr, vorsätzliche Körperverletzung. Die Tötung dürfe berücksichtigt werden, auch wenn diese nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen ist, eine Ausnahmevorschrift erlaube dies.

Da der Antragssteller inzwischen deutlich über 70 Jahre alt ist, dürfte er wohl keine Approbation mehr erhalten. Ein hartes Urteil also.