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26.04.2013·Leserforum Sind die GOZ-Nrn. 9100 und 9110 an derselben Implantatkavität abrechenbar?

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Sind die GOZ-Nrn. 9100 und 9110 an derselben Implantatkavität abrechenbar?

|FRAGE: „Kann man die GOZ-Nrn. 9100 und 9110 an derselben Implantatkavität abrechnen (die Nr. 9100 nur zur Hälfte)? Laut Assekuranz ist dies nicht möglich. Gibt es eventuell Schriftliches, womit ich diese Aussage widerlegen kann?“ |

 

ANTWORT: Bei der Kürzung der GOZ-Nr. 9100 mit dem halben Satz hat ein Sachbearbeiter der Krankenversicherung die Abrechnungshinweise zu dieser Ziffer nicht beachtet. Die GOZ-Nrn. 9100 und 9110 umfassen folgende Inhalte:

 

Die Leistungslegende zur Nr. 9110 lautet: „Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)“. Damit sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets des Implantatfachs und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial).

 

Die Leistungslegende zur Nr. 9100 lautet: „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Damit sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

 

Bei der Abrechnung der Nrn. 9100 und 9110 ist zu beachten:

  • 1. Die Leistung nach Nr. 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbetts nicht berechnungsfähig.
  • 2. Neben der Leistung Nr. 9100 ist die Leistung Nr. 9130 nicht berechenbar.
  • 3. Wird die Leistung Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung Nr. 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig.
  • 4. Wird die Leistung Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung Nr. 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nr. 9100 berechenbar.

 

Bei den Abrechnungsbestimmungen der Nr. 9100 findet sich unter Punkt 3 der Hinweis, dass diese Ziffer sehr wohl neben einem internen Sinuslift nach Nr. 9110 in derselben Kieferhälfte berechnet werden darf. Die bei der Nr. 9110 im Leistungstext erwähnte Augmentation erfolgt unterhalb der Kieferhöhlenschleimhaut. In den Implantat-Bohrstollen wird Eigenknochen und/oder Knochenersatzmaterial eingebracht, um mit einem speziellen Verfahren den Kieferhöhlenboden bzw. die -schleimhaut anzuheben. Besteht zusätzlich am Alveolarfortsatz ein Knochendefekt, der therapiert werden muss, kann diese Augmentation (Aufbaumaßnahme) nach dem Willen des Verordnungsgebers nur mit der halben Gebühr der Nr. 9100 abgerechnet werden.