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02.10.2014·Leserforum Individualisieren des Provisoriumssekundärteils: Wie kann man das berechnen?

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Individualisieren des Provisoriumssekundärteils: Wie kann man das berechnen?

| FRAGE: „Ich arbeite in einer kieferchirurgischen Praxis und soll eine Rechnung für einen Privatpatienten erstellen. Beim Patienten wurden von uns nach der Implantat-Freilegung regio 47 und 46 individualisierte Provisoriumssekundärteile eingegliedert, um das Weichgewebe auszuformen. Welche zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sind berechenbar?|

 

Antwort: Anhand der Fragestellung und den beigefügten Unterlagen können folgende Behandlungsunterlagen erstellt werden, die wir kommentieren.

 

  • Musterrechnung
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
B
Faktor
Anzahl
Euro

26.06.14

Ä1

Beratung, auch mittels Fernsprecher

2,3

1

10,72

Ä6

Vollständige Untersuchung eines Organsystems

2,3

1

13,41

17.07.14

Ä70

Kurze Bescheinigung oder AU

2,3

1

5,36

0080

Oberflächenanästhesie

2,3

1

3,88

47

0100

Intraorale Leitungsanästhesie

2,3

1

9,05

47,46

9040

Freilegung Implantat

2,3

2

161,96

23.07.14

47,46

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

2,3

1

8,41

47,46

5110a

Provisoriumssekundärteil auf Implantat zur Ausformung des Emergenz-Profils im indirekten Verfahren, entsprechend Wiederherstellung Brückenfunktion

2,3

2

93,14

Zwischensumme Honorar

305,93

17.07.14

Material

Anästhetikum

1

0,75

Material

Adstringenz

2

2,26

Material

Einheilkappe

2

66,64

Material

Atraumatische Naht

1

3,90

Kosten für Auslagen nach § 3, § 4 GOZ und § 10 GOÄ

73,55

Auslagen nach § 9 GOZ gemäß Praxislaborbeleg

329,22

Rechnungsbetrag

708,70

 

In der GOZ ist für die Eingliederung eines indirekt hergestellten Provisoriums auf Implantat keine Gebührenziffer enthalten. Es obliegt dem Praxisinhaber, für die Eingliederung eine geeignete Hilfs-/Analogziffer aus der GOZ auszuwählen. Ohne Ihren Kostenaufwand zu kennen, haben wir beispielhaft die GOZ-Nr. 2320a in der Rechnung abgebildet.

 

Wenn keine Veränderungen am Werkstück erforderlich sind, wird der Patient in der Regel für die Fertigung der endgültigen Versorgung an den Hauszahnarzt überwiesen. Bei Korrekturen ist die Entnahme und Wiederbefestigung des veränderten Provisoriumssekundärteils analog – zum Beispiel nach der GOZ-Nr. 9050a – zu berechnen. Additive Maßnahmen können erneut als zahntechnische Leistung nach der BEB-Nr. 0217 – „Provisoriumssekundärteil basal an Weichgewebe adaptieren“ neben dem Befestigen auf dem Manipulierimplantat (Nr. 0225) – dargestellt werden.

 

  • Material- und Laborkosten – Praxislabor
§ 9 /BEB
Leistung
Einzelpreis brutto
Anzahl
Gesamtpreis brutto

0225

Implantatpfosten aufschrauben

8,20

2

16,40

0217

Provisoriumssekundärteil basal an Weichgewebe adaptieren

24,80

2

49,60

1406

Mehraufwand bei Provisorium über Implantat

19,75

2

39,50

Summe Leistungen

105,50

9021

Manipulierimplantat

38,08

2

76,16

9020

Provisoriumssekundärteil

73,78

2

147,56

Summe Material

223,72

Brutto-Betrag

329,22

 

Das Provisoriumssekundärteil wird für die Bearbeitung auf dem Manipulierimplantat befestigt (Nr. 0225). Ist die optimale Form erzielt (Nr. 0217), wird die finale Oberflächenbehandlung und Desinfektion vorgenommen, bevor die Eingliederung erfolgt. Da diese Materialien im Rahmen der zahntechnischen Fertigung erforderlich sind, werden sie auf dem Praxislaborbeleg erfasst. Es handelt sich – im Gegensatz zum Anästhetikum oder der Einheilkappe – nicht um Praxismaterial. Wird auf die Erstellung eines Praxislaborbelegs verzichtet, so müssen die zahntechnischen Materialien und die Honorarleistungen unter Verweis auf § 9 GOZ auf der Rechnung aufgeführt werden.

 

Da Ihre kieferchirurgische Praxis nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wird zur korrekten Materialberechnung sowohl auf der Praxis- als auch auf der Eigenlaborseite der Bruttopreis (Nettopreis zuzüglich der jeweiligen MwSt.) ermittelt und ohne den separaten Ausweis von MwSt. aufgeführt.

 

  • Beispiel

Anästhetikum, netto 0,63 Euro zzgl. 19 Prozent MwSt.

= 0,75 Euro brutto

Manipulierimplantat netto 32,00 zzgl. 19 Prozent MwSt.

= 38,08 Euro brutto

 

 

Der Preis für die Bearbeitung eines Provisoriumssekundärteils muss individuell nach Kosten- und Zeitaufwand ermittelt werden. Im Beispiel wurden lediglich Durchschnittswerte für die Nrn. 0225, 0217 und 1406 angeführt. Lagerhaltungskosten sind im Bereich der Verbrauchsmaterialien aufgrund der Bestimmung von § 4 Abs. 3 GOZ seit 2012 nicht mehr berechenbar. Im Bereich der Zahntechnik dürfen nach § 9 GOZ nur „die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“ Je nach Behandlungsziel und Vorgehen können weitere Leistungen erforderlich werden.