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04.11.2010 |Leserforum Muss sich die Entbindung von der Schweigepflicht auf den konkreten Fall beziehen?

04.11.2010 |Leserforum

Muss sich die Entbindung von der Schweigepflicht auf den konkreten Fall beziehen?

Frage: „Muss sich die Entbindung von der Schweigepflicht immer auf den konkreten Fall beziehen? Ist sie anderenfalls unwirksam?“ 

 

Antwort: Hier sind mehrere Fallgestaltungen möglich. Die Erklärung sollte grundsätzlich folgende Bestandteile umfassen: 

 

  • Wer soll entbunden werden (ein Arzt, mehrere Ärzte, Institution)?
  • Welchen Umfang und welche Reichweite soll die Entbindung haben (Einschränkung auf Teile der Behandlungsdokumentation)?
  • Gegenüber wem wird von der Schweigepflicht entbunden (Gericht, Sachverständige, Anwälte, Versicherungen)?
  • Aus welchem Anlass (Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, Prüfung von Versicherungsschutz) soll die Entbindung erfolgen?

 

Im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen („retrospektive“ Entbindungserklärung) sind meist bestimmte Behandlungszeiträume relevant, auf die die Entbindungserklärung in diesem Fall in der Regel beschränkt ist. Gegenüber PKVen sind oft vorab erteilte Entbindungserklärungen relevant („prospektive“ Entbindungserklärung). Hier sind versicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten: 

 

  • Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherer bei (Zahn-)Ärzten ist nur zulässig, wenn deren Kenntnis für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und der Versicherungsnehmer eingewilligt hat. Auf diese Rechte ist er durch die Versicherung hinzuweisen. Der Patient ist vorher zu unterrichten; er kann widersprechen.

 

  • Da dem Behandler eventuelle Widerrufe durch den Patienten in aller Regel unbekannt sind (mithin die Möglichkeit einer unbefugten Offenbarung besteht), kann aufgrund der Anfrage einer privaten Krankenversicherung die Mitteilung empfehlenswert sein, dass die gewünschten Unterlagen dem Patienten zur Verfügung gestellt wurden und bei diesem erbeten werden mögen.

 

Gegenüber der GKV besteht auf Anfrage eine Mitteilungspflicht. Darüber hinaus ist die Offenlegung der Behandlungsinhalte für die Abrechnung – anders als bei der Privatabrechnung über Abrechnungsstellen, der der Patient zustimmen muss – zulässig. Daneben bestehen gesetzliche Offenbarungsbefugnisse bzw. -pflichten (nach Infektionsschutzgesetz, Röntgenverordnung etc.) und übergesetzliche Offenbarungsmöglichkeiten (zum Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes). In Notfällen kann eine mutmaßliche Einwilligung unterstellt werden; hier bedarf es keiner Entbindungserklärung.