29.04.2019·Privatliquidation Augmentation einer OK-Front neben internem Sinuslift ‒ was ist berechenbar?
·Privatliquidation
Augmentation einer OK-Front neben internem Sinuslift ‒ was ist berechenbar?
| FRAGE: „Wie rechne ich die Augmentation regio 13, 11 und 21 ab, wenn bei dem Patienten in gleicher Sitzung ein interner Sinuslift regio 13 stattgefunden hat?“ |
Antwort: Die Leistungslegende zur Nr. 9110 GOZ lautet: „Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus [interner Sinuslift]“. Die Bewertung: 194,04 Euro bei 2,3-fachem Gebührensatz.
Die Leistungslegende zur Nr. 9100 GOZ lautet: „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“ Die Bewertung: 348,49 Euro beim 2,3-fachen Gebührensatz.
In Kombination mit der Nr. 9110 GOZ in gleicher Kieferhälfte und Sitzung kann nur die Hälfte der Nr. 9100 GOZ berechnet werden. Dieser Sachverhalt ist in der Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur Nr. 9100 definiert.
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„Wird die Leistung nach der Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nr. 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig.“ |
Die Bewertung: 172,25 Euro bei 2,3-fachem Gebührensatz (Hälfte der Gebühr der Nr. 9100 GOZ).
Alle chirurgischen Maßnahmen finden in dem geschilderten Fall im OK-Frontzahnbereich statt, der von 13‒23 definiert ist, sodass die Nr. 9100 mit der halben Gebühr nur einmal ansatzfähig ist. Der OP-Zuschlag nach Nr. 0530 GOZ kann regulär berechnet werden. Hier gibt es keinen Ausschluss oder eine Preisminderung, zumal dieser nur im 1,0-fachen Gebührensatz honorierbar ist.
PRAXISTIPP | Zum Abschluss noch ein Beispiel zu Ihrem Fall, wann die Berechnung zweimal erfolgen könnte. Eine zweifache Berechnung ist nur möglich, wenn z. B. 14‒21 augmentiert wird. Der Frontzahnbereich ist wegen Zahn 14 überschritten, sodass einmal die Nr. 9100 GOZ mit halber Gebühr für 14‒11 und einmal die Nr. 9100 regulär für 21‒23 berechnungsfähig ist. |
Verwirrend ist, dass die Nr. 9100 GOZ laut Leistungslegende und GOZ-Kommentar der BZÄK je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar ist, jedoch im Zusammenhang mit der Nr. 9110 oder Nr. 9120 GOZ in gleicher Region nur einmal je Kieferhälfte. Diese Definition ist missverständlich von der BZÄK ausgedrückt, hat aber folgende Bedeutung:
In Kombination mit einem internen oder externen Sinuslift in gleicher Kieferhälfte darf die Nr. 9100 GOZ nur einmal berechnet werden. Ansonsten käme es beispielsweise zu folgender fehlerbehafteter Berechnung:
- regio 14: 1 x Nr. 9110
- regio 14: 1/2 x Nr. 9100 und
- regio 11: 1 x GOZ 9100.
Da die Nr. 9100 jedoch in der Grundziffer nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar ist, darf es neben einem Sinuslift mit gleichzeitigem Aufbau des Alveolarfortsatzes nicht zu einer zweifachen Berechnung der Nr. 9100 kommen. Daher findet sich im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer die Definition „je Kieferhälfte“ berechnungsfähig für die Nr. 9100 GOZ nur im Zusammenhang mit den Nrn. 9110 und 9120 GOZ.