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29.03.2012·Privatliquidation GOZ 2012: Sie fragen – wir antworten!

·Privatliquidation

GOZ 2012: Sie fragen – wir antworten!

| Nachstehend beantworten wir Fragen unserer Leser zur Abrechnung nach der GOZ 2012. Weitere Fragen und Antworten enthält die März-Ausgabe. |

Nr. 9090 zusätzlich für das Sammeln von Knochenteilchen und buccale Anlagerung an den Implantaten?

Frage | „Wir haben bei einer Implantation im rechten Oberkiefer augmentiert und einmal die GOZ-Nr. 9100 zur Abrechnung vorgesehen. Können wir für das Sammeln von Knochenteilchen mit einem Bone-Scraper im OP-Gebiet und anschließender buccaler Anlagerung an den Implantaten zusätzlich die GOZ-Nr. 9090 berechnen?“

 

Antwort | Die GOZ-Nr. 9100 ist als Komplexziffer gestaltet worden. Neben der Lagerbildung, der Knochenglättung und dem Einbringen von alloplastischem Material umfasst diese Ziffer auch die Knochengewinnung innerhalb des OP-Gebiets mit Augmentation. Ist jedoch in der OP-Region nicht ausreichend Eigenknochen vorhanden, dann wird die Entnahme außerhalb dieser Region erfolgen. In diesem Fall kann die GOZ-Nr. 9140 berechnet werden, da diese Ziffer nur eine Entnahme „außerhalb“ der OP-Region beschreibt.

 

Denkbar ist auch die Gewinnung und Aufbereitung von Eigenknochen in einer anderen Region nach der GOZ-Nr. 9090. Allerdings umfasst diese Leistung nicht nur die Gewinnung und Aufbereitung von Knochen, sondern auch die Insertion, sodass sich der Leistungsinhalt mit der Leistungslegende der Nr. 9100 überschneidet. Die Nr. 9140 beschreibt dagegen nur die Entnahme, das Einbringen ist Leistungsbestandteil der Nr. 9100.

Ist das Bone-Spreading neben GOZ-Nr. 9010 und anderen implantologischen Ziffern noch ansetzbar?

Frage | „Wir sind eine oralchirurgische Praxis und haben bisher bei Implantationen in einigen Patientenfällen ein Bone-Spreading ausgeführt. Dafür haben wir dann die Ä2730 berechnet. Ist das Bone-Spreading neben GOZ-Nr. 9010 und anderen implantologischen Ziffern noch ansatzfähig?“

 

Antwort | Unter dem Bone-Spreading (Knochenspreizung, -erweiterung und -aufdehnung) ist eine chirurgische Technik zu verstehen, bei der der Alveolarknochen mittels meißelförmiger Instrumente ohne winkelförmige Osteotomien zur Schaffung eines verbreiterten Implantatlagers aufgespreizt wird. Die Kieferkamm-Mitte wird osteotomiert und mit aufsteigender Größe an Flachmeißel zur initialen Aufspreizung geführt, wobei ein Rundmeißel unter weiterer Aufdehnung der Kortikalislamellen die Implantatkavität ausformt. Anschließend kann das Implantatbett aufbereitet werden und die Implantation erfolgen. Beim Bone-Spreading wird das Implantatlager in horizontaler Ausdehnung geschaffen, da es für die Aufnahme eines Implantats unterdimensioniert ist. Nach Pilotbohrung an der korrekten Implantatposition wird mit geeigneten Bone-Spreadern der Knochen per Hand erweitert oder aufgedehnt, bis der Alveolarfortsatz in der Implantatregion eine ausreichende Breite aufweist.

 

Verbreitet ist – nach wie vor – die Berechnung dieses Verfahrens über die GOÄ-Nr. 2730 (Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes). Die Honorierung des Bone-Spreading-Verfahrens ist als selbstständige Leistung berechenbar, wenn die Maßnahme nicht bereits Bestandteil einer implantologischen Gebührenziffer ist. Die GOZ-Nr. 9130 (Bone-Splitting, Distraktion) enthält zum Beispiel bereits das Bone-Spreading.

 

Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2730 für das Bone-Spreading oder die Lagerbildung ist neben der Implantation gerechtfertigt. Das Amtsgericht Hamburg bestätigt im Urteil vom 30. Januar 2001 (Az: 18B C 394/99), dass die GOÄ-Nr. 2730 nicht durch die Abrechnung nach der (alten) GOZ-Nr. 901 abgedeckt ist und daneben abgerechnet werden kann. Die Begründung liegt darin – so auch das AG Hamburg -, dass der Leistung nach GOZ-Nr. 901 ein völlig anderer Arbeitsablauf zugrunde liegt als der Leistung nach GOÄ-Nr. 2730. Während die Leistung der GOÄ-Nr. 2730 der Vorbereitung für die eigentliche Implantation dient, beschreibt die Leistung im Sinne der Nr. 901 das Präparieren an sich.

 

Des Weiteren berücksichtigt auch das AG Hamburg zu Recht die Tatsache, dass sich die Arbeitsabläufe der GOZ-Nr. 901 und der GOÄ-Nr. 2730 grundsätzlich voneinander unterscheiden. Während die Leistung nach GOÄ-Nr. 2730 an der Oberfläche des Knochens erbracht wird, findet die Präparation für ein Implantat entsprechend Nr. 901 ausschließlich im Kieferknochen statt.

Kostenträger verlangt einen Nachweis der einmaligen Verwendbarkeit von Fräsen – was tun?

Frage | „Eine Krankenversicherung stellt die Kostenübernahme von Einmal-Bohrern mit folgender Begründung infrage: ‚Eine Kostenübernahme der Einmal-Implantatfräsen können wir erst vornehmen, wenn ein Nachweis der einmaligen Verwendbarkeit und die Materialbeschaffenheit der Fräsen vorliegt.‘ Was können wir unserem Patienten schreiben?“

 

Antwort | Nachdem der Verordnungsgeber in den Allgemeinen Bestimmungen zur GOZ im Abschnitt K die Einmal-Implantatfräsen als berechenbar eingestuft hat, ohne dass eine gewisse Kostenkonstellation wie im BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 vorliegen muss, suchen private Kostenträger nach neuen Ablehnungsgründen für die Kostenbeteiligung bzw. -übernahme. Ist der Implantat-Frässatz als Einmalartikel beim Hersteller zu beziehen, so ist die einmalige Verwendung über das Produkt bereits definiert. Es bleibt abzuwarten, wie die rechtliche Situation aussieht, wenn ein Implantologe einen Mehrwegbohrersatz nur für einen Patienten anwendet und ihn dem Patienten nach der OP gereinigt, sterilisiert und eingeschweißt aushändigt, um die einmalige Anwendung deutlich hervorzuheben.

 

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Implantathersteller, ob es zur Materialbeschaffenheit und der einmaligen Verwendbarkeit Hinweise gibt, die Sie in Ihrem Antwortschreiben einpflegen können.

GOÄ-Nrn. 2675 und 444 bei einer Implantatfreilegung nicht berechenbar?

Frage | „Unser Patient hat von seiner Versicherung ein Schreiben erhalten. Dort wird moniert, dass die GOÄ-Nrn. 2675 und 444 bei einer Implantatfreilegung nicht berechenbar wären, sondern Teilinhalt sind. Ist das richtig?“

 

Antwort | Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 9040 lautet: „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (zum Beispiel eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.“ Mundvorhof- und Mundbodenplastiken können in Abhängigkeit von der jeweils gegebenen anatomischen Situation in unterschiedlichem Ausmaß durchgeführt werden. Mundvorhof- bzw. Mundbodenplastiken kleineren Umfangs werden nach der GOZ-Nr. 3240 berechnet und umfassen eine Region von ein bis zwei Zahnbreiten. Geht der Bereich der Vestibulumplastik – wie in Ihrem Fall – darüber hinaus, so kann die GOÄ-Nr. 2675 für die partielle Vestibulumplastik je Kieferhälfte oder Front angesetzt werden.

 

Die GOZ-Nr. 9040 enthält keine Vestibulumplastik, die Leistungslegende beschreibt ausschließlich die Implantatfreilegung und die Montage von einem oder von mehreren Aufbauelementen. Die Versicherung soll Ihrem Kunden nachweisen, auf welchen Gebührentatbestand sich diese Aussage bezieht. Da die Versicherung die Kostenübernahme ablehnt, schuldet sie auch den Beweis für die Richtigkeit der Aussage. Die GOZ enthält keine derartige Passage.

Kann die Versicherung nach Inkrafttreten der neuen GOZ Belege für die Höhe von Implantatkosten verlangen?

Frage | “Wir haben von einem Patienten nach Weiterleitung unserer Rechnung an die private Krankenversicherung die folgende Mitteilung erhalten:

 

‚Ihr Arzt berechnet Implantatkosten in Höhe von 1.475,10 Euro, ohne einen Hersteller- oder Vertreiberbeleg für seinen Aufwand mitzuschicken. Wir können daher nicht prüfen, ob in diesem Preis möglicherweise nicht erstattungsfähige Aufschläge enthalten sind. Laut Rechtsprechung dürfen wir leider keinen Beleg direkt vom Arzt fordern. Wir haben daher nur die Möglichkeit, Ihnen gegenüber die Höhe des berechneten Preises für ein Implantat zu bestreiten. Entgegenkommend haben wir bei der errechneten Tarifleistung pro Implantat 200 Euro zugrunde gelegt. Wir prüfen gerne, ob wir uns an höheren Kosten beteiligen können, wenn Sie uns mit dem Ihrem Arzt vorliegenden Hersteller- und Vertreiberbeleg die tatsächlich gezahlten Implantatpreise nachweisen.‘

 

Hat sich durch die GOZ-Novelle was geändert? Müssen wir die Belege aushändigen? Was machen wir bei Sammelbestellung und bei Vorratshaltung?“

 

Antwort | Auch nach Novellierung der GOZ hat sich in Bezug auf die Herausgabe von Originalrechnungen, Kopie der Rechnung, Lieferschein oder Einzelkostennachweis nichts geändert. Für Zahnärzte ist im § 10 (Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung) unter Absatz 2, Unterpunkt Nr. 6, in Bezug auf die Materialberechnung Folgendes definiert:

 

  • „(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten: …
  • 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.“

 

Das Ansinnen privater Kostenträger nach oben genannten Einkaufsbelegen ist altbekannt und wurde in der Vergangenheit auch juristisch geprüft. Trotz Kenntnis dieser Sachlage hat der Verordnungsgeber keine Änderung in § 10 Abs. 2 Punkt 6 vorgenommen, sodass die Praxis keine derartigen Belege der Honorarrechnung beifügen muss. Die Bekanntgabe von Art, Menge und Preis der Materialien sind laut Bundesregierung – nach wie vor – ausreichend.

 

Bei hochpreisigen Produkten (zum Beispiel Implantat, Knochenersatzmaterial und Membran) wird als vierte freiwillige Angabe die Bekanntgabe des Herstellers empfohlen, gegebenenfalls auch die Membrangröße und die Körnung bei Knochenersatzmaterial. Bei Rückfragen seitens der Versicherung kann auf die Anforderung eines Produktkatalogs des Herstellers durch den privaten Kostenträger verwiesen werden.

Abrechnung der Socket Preservation mit alloplastischem Material?

Frage | „Welche Empfehlung können Sie zur Abrechnung der Socket Preservation mit alloplastischem Material nach der neuen GOZ geben? Im dritten Beispiel Ihrer Ausgabe Nr. 4/2011 auf Seite 5 werden die GOÄ-Nrn. 2730, 2442 und der Zuschlag Nr. 444 sowie die GOZ-Nr. 413 herangezogen (das Honorar im Beispiel betrug 322 Euro, so auch bis dato in unserer Praxis). Nach der neuen GOZ würden zumindest zwei Positionen – die Nrn. 4110 und 9100 – zur Verfügung stehen. Der BZÄK-Kommentar favorisiert auf Seite 150 die Nr. 4110, gegebenenfalls mit der Nr. Ä2442 (als Weichteilunterfütterung) und Zuschlag Nr. Ä444. Hier sehe ich Probleme mit der Erstattung hinsichtlich des Zielleistungsprinzips, da die Nr. 4110 eindeutig das Auffüllen – mit was auch immer – beschreibt, was zwangsläufig eine Weichteilunterfütterung einschließt (Honorar maximal bei 3,5: 35,46 Euro)! Die Nr. 9100 ist wohl nur bei ‚abgeheiltem‘ Kiefer, nicht aber bei frischen Extraktionsalveolen anzusetzen.“

 

Antwort |Die Berechnung der Socket Preservation wird durch die Kommentierung und den Beschluss der Arbeitsgemeinschaft GOZ in der Tat massiv eingeschränkt. Mit dem Hinweis privater Kostenträger auf das Zielleistungsprinzip bei paralleler Berechnung der GOZ-Nr. 4110 und der Nr. Ä2442 mit OP-Zuschlag Nr. Ä444 ist zu rechnen. Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer wird ggf. nicht von der PKV anerkannt werden, zumal der Nachweis einer „Weichteilunterfütterung“ bereits in der Vergangenheit schwierig war.

 

Die Socket Preservation wird entweder nach der GOZ-Nr. 4110 berechnet und – bei medizinischer Notwendigkeit – eine Augmentation des Alveolarfortsatzes später vorgenommen. Oder es wird eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, wobei der Multiplikator aufgrund der niedrigen Bewertung der Nr. 4110 relativ hoch ausfallen wird, um auf das ehemalige Honorar zu kommen.