30.08.2013·Privatliquidation Neuer GOZ-Kommentar, Teil 1: Knochenmanagement
·Privatliquidation
Neuer GOZ-Kommentar, Teil 1: Knochenmanagement
| Seit dem 13. August 2013 liegt ein neuer GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vor. Erstmalig wurde in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) eine „Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen bzw. Leistungskombinationen“ erarbeitet und in den Kommentar integriert. „Praxis Implantologie“ stellt die implantat-relevanten Therapien vor. Die Aufstellung ist auf unserer Website (pi.iww.de) im Download-Bereich unter der Rubrik „Abrechnung“ abrufbar. |
Knochenmanagement bei den implantat-relevanten Therapien
Für die Rekonstruktion einer vollständig fehlenden vestibulären Knochenlamelle kann je Implantat Folgendes berechnet werden:
Aufbau vollständig fehlender vestibulärer Knochenlamelle mit |
GOÄ/GOZ-Nrn. |
|
1a) |
Implantation, OP-Zuschlag, Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet |
9010 + 0530 + 9090 + 9140 ggf. |
1b) |
Knochenersatzmaterial |
analog |
1c) |
1a) und 1b) |
9010 + 0530 + 9090 + 9140 ggf. + analog |
Weichteilunterfütterung mit |
GOÄ/GOZ-Nrn. |
|
1a) |
Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet |
9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) |
1b) |
Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch |
Ä2442 |
1c) |
1a) und 1b) |
9090 + 9140 ggf. + Ä2442 |
Der Aufbau des Alveolarfortsatzes kann sowohl mit Knochen und/oder mit Knochenersatzmaterial erfolgen.
Aufbau Alveolarfortsatz mit |
GOÄ/GOZ-Nrn. |
|
1a) |
Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, OP-Zuschlag, ?ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet |
9100 + 0530 + 9140 ggf. |
Zusätzlich kann eine Weichteilunterfütterung ortsgleich erforderlich sein.
Aufbau Alveolarfortsatz und Weichteilunterfütterung mit |
GOÄ/GOZ-Nrn. |
|
1b) |
1a) und autologes Bindegewebstransplantat, je Zahnzwischenraum |
9100 + 0530 + 9140 ggf. + 4133 |
1c) |
1a) und collagen patch, je Zahnzwischenraum |
9100 + 0530 + 9140 ggf. + Ä2442 |
1d) |
1a) und collagen patch am zahnlosen Kiefer-/Kieferkammabschnitt |
9100 + 0530 + 9140 ggf. + Ä2442 |
1e) |
1a) und autologes Bindegewebstransplantat an einem zahnlosen ?Kiefer-/Kieferkammabschnitt |
9100 + 0530 + 9140 ggf. + analog |
Das Auffüllen dieses Knochendefekts wird je Implantat berechnet:
Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit |
GOÄ/GOZ-Nrn. |
|
1a) |
Knochen aus OP-Gebiet, OP-Zuschlag, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet |
9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) |
1b) |
Knochenersatzmaterial |
analog |
1c) |
1a) und 1b) |
9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) + analog |
Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit Knochen aus OP-Gebiet und Weichteilunterfütterung mit |
GOÄ/GOZ-Nrn. |
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1d) |
1a) und Knochen aus OP-Gebiet |
9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) + 9090 |
1e) |
1a) und Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch |
9090 + 9140 ggf. + Ä2442 + Ä444 |
1f) |
1d) und 1e) |
9090 + 9140 ggf. + 9090 + Ä2442 + Ä444 |
Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit Knochenersatzmaterial und Weichteilunterfütterung mit |
GOÄ/GOZ-Nrn. |
|
1g) |
1b) und Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet |
analog + 9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) |
1h) |
1b) und Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch |
analog + Ä2442 + Ä444 |
1i) |
1g) und 1h) |
analog + 9090 + 9140 ggf. + Ä2442 + Ä444 |
Auffüllen eines periimplantären Knochendefekts mit Knochen aus OP-Gebiet, Knochenersatzmaterial und Weichteilunterfütterung mit |
GOÄ/GOZ-Nrn. |
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1j) |
1c) und Knochen aus OP-Gebiet |
9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) + analog + 9090 |
1k) |
1c) und Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch |
9090 + 9140 ggf. + analog + Ä2442 + Ä444 |
1l) |
1j) und 1k) |
9090 + 9140 ggf. + analog + 9090 + Ä2442 + Ä444 |
Die Gebührennummern im Überblick
GOÄ/GOZ |
Leistungstext |
1,0-fach |
2,3-fach |
3,5-fach |
4133 |
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum |
49,49 |
113,83 |
173,23 |
9090 |
Knochengewinnung (z.B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung |
22,50 |
51,74 |
78,74 |
9100 |
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
151,52 |
348,49 |
530,31 |
9140 |
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
36,56 |
84,08 |
127,95 |
Ä2442 |
Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung |
52,46 |
120,66 |
183,61 |
0500 |
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nrn. 4090 oder 4130 |
22,50 |
Nein |
Nein |
0510 |
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind |
42,18 |
Nein |
Nein |
0530 |
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind |
123,73 |
Nein |
Nein |
Ä444 |
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind |
75,77 |
Nein |
Nein |
Die Zuschläge nach den Nrn. 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 445 der GOÄ für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig. Therapien, die nicht in der GOZ enthalten sind, werden „analog“ laut § 6 Abs. 1 GOZ über eine Hilfsziffer berechnet. Die Auswahl einer geeigneten Gebührenziffer erfolgt durch den Zahnarzt.
GOZ-Nr. 9100 neben GOÄ-Nr. 2442
Entgegen der ursprünglichen Auffassung der BZÄK ist die GOÄ-Nr. 2442 neben der GOZ-Nr. 9100 berechenbar. Der neue Kommentar lautet: „Da die 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Nr. 2442 GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein collagen patch verwendet wird.“
GOZ-Nr. 9100 und weichteilchirurgische Maßnahmen
Die Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 9100 beschreiben einen vollständigen Schleimhautverschluss. Bei eigenständiger Indikation ist eine Leistung aus dem Bereich des Weichgewebemanagements zusätzlich abrechenbar: „Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, sondern aufgrund eigenständiger Indikation erbracht werden, sind gesondert berechnungsfähig. Zum Beispiel sind weichteilplastische Maßnahmen, die der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dienen, daneben berechnungsfähig.“
GOZ-Nr. 9140 und „getrennter OP-Bereich“
Die Änderung des Kommentars bezüglich der intraoralen Knochenentnahme in getrenntem OP-Gebiet lautet nun: „Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch zum Beispiel Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein. Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten. Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, das heißt aus einem getrennten Operationsgebiet (Gebiete getrennter Schnittführung).“
Weiterführender Hinweis
- Im Oktober stellen wir Ihnen die neuen Abrechnungsmodalitäten aus dem Bereich der knochenchirurgischen Maßnahmen am Zahn und bei einer Socket preservation vor.