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04.08.2015·Recht Aufgabenverteilung zwischen Zahnarzt und Zahntechniker: Was ist zulässig, was nicht?

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Aufgabenverteilung zwischen Zahnarzt und Zahntechniker: Was ist zulässig, was nicht?

von RA Norman Langhoff, Roever Broenner Susat Mazars, www.rbs-partner.de

| Eine gute Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Zahnlabor ist für den Behandlungserfolg wichtig. Die Unterstützung des Zahntechnikers im zahnärztlichen Aufgabenkreis ist jedoch nur bedingt möglich. Dazu wurde jetzt von einem Labor gefragt: „Bei uns mehrt es sich, dass wir vom Labor aus oral bei Implantatarbeiten schrauben sollen! Das ist nicht erlaubt. Dürfen wir, wenn wir am Patienten schrauben sollen, vom Zahnarzt und vom Patienten eine Vereinbarung unterschreiben lassen, um uns abzusichern?“ |

Grundsätzliches zu Haftung und Delegation

Vertraglicher Schuldner einer prothetischen Versorgung ist der Zahnarzt, der sich beim Erbringen dieses Leistungsbestandteils des Zahnlabors bzw. Zahntechnikers als Gehilfe bedient und für dessen Verschulden gegenüber dem Patienten haftet. Darüber hinaus ist der Zahnarzt zur persönlichen Erbringung der Behandlungsleistung verpflichtet (§ 630a Abs. 1 BGB). Er darf nur delegationsfähige Leistungen auf Dritte übertragen.

 

Daneben haften Zahnarzt und Zahntechniker persönlich für Gesundheitsverletzungen aufgrund eigener Handlungen dem Patienten gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften (deliktische Haftung). Für die Haftung ist der Begriff „Ausübung der Zahnheilkunde“ von zentraler Bedeutung, denn mit seiner Hilfe wird abgegrenzt, wer welche Handlungen rechtmäßigerweise vornehmen darf. Die Zahnheilkunde darf nur von approbierten Zahnärzten ausgeübt werden (§ 1 Abs. 1 und 3 Zahnheilkundegesetz – ZHG). Bei der Ausübung darf sich der Zahnarzt aber in gewissem Umfang der Hilfe Dritter bedienen („Delegation“). Zulässigkeit und Umfang ergeben sich teilweise aus § 1 Abs. 5 ZHG:

 

„Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung zum Beispiel mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.“

 

Für die Delegationsfähigkeit im Verhältnis zu Zahntechnikern ergibt sich:

 

  • Bei einem Dritten (Zahnlabor) beschäftigte Personen werden in der Regel nicht als „Personal“ des Zahnarztes anzusehen sein. Erforderlich ist nämlich, dass die Hilfsperson vom Delegierenden überwacht wird. Von der Erfüllung der Kontrollmöglichkeiten kann bei Fremdpersonal gerade nicht ausgegangen werden. Handlungen von Fremdpersonal können dem zur persönlichen Leistungserbringung verpflichteten Zahnarzt auch nicht mehr ohne Weiteres noch als „eigene“ Leistung zugerechnet werden.

 

  • Der Rahmen delegationsfähiger Leistungen ist in § 1 Abs. 5 ZHG nicht abschließend beschrieben („insbesondere“). Weitere delegierbare Aufgaben müssen jedoch von Schwierigkeitsgrad und Gefährdungsgesichtspunkten vergleichbar sein (LSG Baden-Württemberg, 1. September 2004, Az. L 5 KA 3947/03).

 

  • Der Kreis zulässiger Hilfspersonen ist beschränkt auf qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie ZFA, ZMP, ZMF, ZMV und DH. Diese Anforderungen treffen auf Zahntechniker nicht zu. Unabhängig von der formalen Qualifikation muss sich der Delegierende der persönlichen Leistungsfähigkeit vergewissern.

 

  • Haftungsverschärfend kommt in Bezug auf Zahntechniker hinzu: Bei von fachlich nicht Befähigten durchgeführten Behandlungen wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war (Beweislastumkehr).

 

Danach ist „Schrauben im Mund des Patienten“ aus mehreren Gründen höchst problematisch: Der Zahntechniker wird die formal erforderliche Qualifikation nicht besitzen; außerdem ist sehr zweifelhaft, ob diese Tätigkeit noch den delegationsfähigen Leistungen vergleichbar ist. Schließlich ist er – vorbehaltlich spezieller arbeitsrechtlicher Absprachen – nicht den Weisungen des delegierenden Zahnarztes unterworfen. Die Delegationsfähigkeit kann zudem nicht privatschriftlich begründet werden. Ob ein zivilrechtlicher Haftungsausschluss per Vereinbarung zwischen Labor und Patient herbeigeführt werden kann, ist zumindest unsicher; eine strafrechtliche Verantwortlichkeit lässt sich hierdurch jedenfalls nicht abdingen.

 

Werden persönlich zu erbringende Leistungen nicht vom Zahnarzt erbracht, so sind diese nicht abrechenbar. Leistungen eines Zahntechnikers in unselbstständiger Stellung stellen keine abrechnungsfähige zahnärztliche Leistung dar (LSG Hessen, 29. November 1972, Az. L 7 KA 427/69). Verstöße können eine zivilrechtliche Rückforderung, vertragsarztrechtliche Regressierung und strafrechtliche Verantwortung (Abrechnungsbetrug) begründen.

Sanktionen: Eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe ist möglich

Für den Zahnarzt sind Disziplinarmaßnahmen möglich. Sowohl für den Zahnarzt als auch den Zahntechniker sind zudem strafrechtliche Weiterungen denkbar. Nach § 18 Nr. 1 ZHG ist die Ausübung der Heilkunde ohne zahnärztliche Approbation mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bedroht. Nimmt ein nicht approbierter Zahntechniker entsprechende Handlungen mit Wissen oder auf Wunsch des Zahnarztes vor, kann der Zahnarzt Anstifter oder Gehilfe zur Tat des Zahntechnikers sein.