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01.02.2017·Recht Verschleißteile im Zahnersatz: Gilt eine Gewährleistung und ist kostenfrei auszutauschen?

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Verschleißteile im Zahnersatz: Gilt eine Gewährleistung und ist kostenfrei auszutauschen?

| Teil- und Vollprothesen auf Implantaten enthalten meist Verschleißteile, die turnusmäßig ausgewechselt werden müssen. Sind diese Maßnahmen innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenfrei zu erbringen? |

Rechtsbeziehung zwischen Zahnarzt, KZV und Krankenkasse

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt in § 137 Abs. 4 SGB V: „Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.“ Unter dem Begriff „Zahnersatz“ sind Kronen und Suprakonstruktionen subsumiert.

Die Rechtsbeziehung zwischen Zahnarzt und Zahntechniker

Das Rechtsverhältnis zwischen Zahnarzt und Zahntechniker richtet sich nach den Bestimmungen des Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB). Das bedeutet, dass der Zahntechniker seine Verpflichtungen gegenüber dem Zahnarzt vollständig erfüllt hat, wenn er die beauftragte zahntechnische Arbeit erstellt hat und diese vom Zahnarzt abgenommen wurde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine Abnahme der zahntechnischen Arbeit durch den Zahnarzt erfolgt, wenn die Versorgung beim Patienten eingegliedert wird. Hierfür hat der Zahntechniker grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistung zu übernehmen (§ 634a Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass er zwei Jahre dafür haftet, dass bei der Übergabe der zahntechnischen Arbeit an den Zahnarzt diese ordnungsgemäß erstellt worden war.

Wann spricht man von Verschleiß?

Der Verschleiß ist ein Defekt, der dem Alter und der Tragedauer von Zahnersatz entspricht. Bezugspunkt ist dabei die übliche produkttypische Haltbarkeit. Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel dar. Liegt lediglich ein Verschleiß vor, muss weder der Zahnarzt noch der Zahntechniker dafür einstehen und auch nicht kostenlos ein einwandfreies Produkt liefern bzw. das defekte Produkt auswechseln.

Dalbo-Anker und Kugelanker-Matrize

Die kleinsten Matrizen (z. B. Dalbo®-Classic) sind einteilig, bei größeren Matrizen ist jedoch das Retentionsteil austauschbar. Die Retention kann über Lamellen, Plastikeinsätze oder einen Federring erreicht werden. Der Verschleiß zwischen Matrize und Patrize trägt wesentlich zum Nachsorgeaufwand bei. Von Vorteil sind austauschbare Verschleißteile, die einfach und kostengünstig ersetzt werden können.

Locator-Retentionseinsätze

Locator-Retentionseinsätze aus Silikon sind einfach und mit wenig Zeitaufwand auszutauschen, wenn die Haftkraft nachlässt. Hier bieten die Hersteller unterschiedliche farbliche Einsätze an, die eine gewisse Haltekraft aufweisen.

 

Manche Patienten verursachen jedoch durch ungeschickte Handhabung ein vermehrtes Verdrücken und somit einen größeren Verschleiß der Kunststoffteile. Ein wichtiger Aspekt ist das Sauberhalten des Hohlraums, in den der Retentionseinsatz greift. Ist dieser mit Speiseresten angefüllt, ist die Retention beeinträchtigt. Die falsche Handhabung der Suprakonstruktion – teils mit Werkzeugen wie Gabel oder Taschenmesser – hinterlassen ihre Spuren und zerstören Verbindungselemente teils vollständig. Eine Unterweisung und Kontrolle der Handhabung ist daher unbedingt zu empfehlen.

Natürliche Gründe für Wiederherstellungen

Korrekturarbeiten, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten (fortschreitende Atrophie des Kiefers) oder dem Ersatz von Verschleißteilen unterliegen, führen zu keinem Gewährleistungs- und Garantieanspruch. Dazu zählt die bereits angesprochene unsachgemäße Benutzung von Zahnersatz. Ebenso besteht ein Eigenverschulden, wenn z. B. die Suprakonstruktion ins Waschbecken oder auf den Boden fällt und bricht.

 

  • Beispiele zum Ausschluss der Leistungsgarantie

Von der Leistungsgarantie sind bei Verschleißteilen beispielsweise der natürliche Verschleiß von Verbindungselementen und die Verschleißteile als solche ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl an Verschleißteilen bei den Implantatsystemen und der allgemeinen Dentalindustrie sind an dieser Stelle nur wenige markante Produkte aufgeführt. Dokumentieren Sie unbedingt alle herstellerbezogenen Verschleißelemente bei jedem Patienten, damit im Falle des Auswechselns der Hersteller bzw. der Vertrieb zügig angerufen werden kann, um aktuelle Preise zu ermitteln und eine Nachbestellung vorzunehmen. Die produktbezogenen Informationen finden sich in der Konformitätserklärung vom Dentallabor und/oder in einem Zahnpass – falls dieser existiert.

 

Die Kostenaufklärung

Nach § 630 BGB ist der Zahnarzt zur wirtschaftlichen Kostenaufklärung verpflichtet. Eine tabellarische Auflistung mit allen Kosten ist für den Zahnarzt wichtig, um den Kassenpatienten über seinen Eigenbehalt aufzuklären. Besonders beachten sollte man den Locator. Der Austausch von zwei Retentionseinsätzen verursacht Kosten von rund 55 Euro (2 x BEB 8111, 2 x Material Retentionseinsatz, 2 x GOZ-Nr. 5090). Ein Festzuschuss wird in der Regel nicht gewährt, hier greift die Festzuschuss-Richtlinie Nr. 38: „Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen.“