01.04.2016·Rechtsprechung LSG Bayern: Regress bei Krone nur zulässig, wenn die Nachbesserung unzumutbar ist
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LSG Bayern: Regress bei Krone nur zulässig, wenn die Nachbesserung unzumutbar ist
| Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat am 17. Juni 2015 (Az. L 12 KA 5044/13, Abruf-Nr. 146708) entschieden, dass im Rahmen der Nachbesserung oder Neuanfertigung einer Krone ein Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Versorgung nur dann rechtens sei, wenn eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung durch den ursprünglichen Zahnarzt nicht zumutbar ist. |
Der Patientenfall
Nachdem im Jahre 2008 eine Teilkrone hergestellt und eingegliedert wurde, führte die Hauszahnärztin im Januar 2009 eine Kontrolluntersuchung durch. Bevor im Oktober 2010 ein Stück der Teilkrone frakturierte, wechselte die Patientin den Zahnarzt. Der neue Behandler teilte der Patientin mit, dass er keine prothetische Maßnahme vornehmen könne, da ein Gewährleistungsfall vorläge.
Der Schadensfall wurde der Krankenkasse gemeldet, die gegen die Hauszahnärztin ein Regressverfahren einleitete. Die Rückforderung des Festzuschusses für die Teilkrone betrug 173 Euro. Die Krankenkasse stellte sich auf den Standpunkt, dass immer dann, wenn eine Nachbesserung nicht möglich sei, der Patient den Zahnarzt wechseln könne. Im Dezember 2010 wurde ein Gutachten erstellt. Es ergab, dass die Teilkrone an der Bruchstelle nur eine sehr dünne Schichtstärke (ca. 0,4 bis 0,5 mm) aufwies. Diese Krone – so der Gutachter – sei mangelhaft gearbeitet. Die geringe Schichtstärke sei der Grund für den vorzeitigen Bruch. Sie sei neu anzufertigen.
Zu Recht monierte die Hauszahnärztin, dass sie nicht von der Patientin über den Mangel informiert wurde und somit keine Möglichkeit hatte, die Krone nachzubessern bzw. neu anzufertigen. Ein Vertrauensverlust der Patientin sei nicht nachvollziehbar, da es sich um einen Mangel in der technischen Ausführung gehandelt habe. Das Sozialgericht (SG) München wies die Klage auf einen Regress ab und stellte klar, dass sie der Auffassung der Krankenkasse nicht folge. Vielmehr gehe sie davon aus, dass die bloße Notwendigkeit einer Neuanfertigung nicht automatisch die Unzumutbarkeit einer weiteren Behandlung durch den bisherigen Vertragszahnarzt indiziere.
Das Urteil
Das LSG Bayern schloss sich der Auffassung des SG München an und bezog sich auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 2006 (Az. B 6 KA 21/06). In der Begründung führten die Richter aus, dass ein Wechsel des behandelnden Arztes innerhalb eines Quartals beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann akzeptiert wird, wenn eine Nachbesserung wegen Unbrauchbarkeit des Ergebnisses nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Fazit: Der Patient ist verpflichtet, im Schadensfall erst seinen behandelnden Zahnarzt aufzusuchen und ihm die Möglichkeit zu gewähren, den Schaden in Form einer Nachbesserung oder Neuanfertigung zu beheben.