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02.11.2017·Zahnersatz Erneuern einer stegbasierten Prothese: Ist die Honorarumsetzung ideal?

·Zahnersatz

Erneuern einer stegbasierten Prothese: Ist die Honorarumsetzung ideal?

| Eigentlich soll die ZFA „auf die Schnelle“ mal eben einen einfachen Therapieplan für die Erneuerung einer alten Stegkonstruktion erstellen, damit der Patient über den voraussichtlichen Eigenanteil aufgeklärt wird und die notwendigen Behandlungsunterlagen sofort mitnehmen kann. Dabei ist jedoch die Kommunikation oft unzureichend. Welche Angaben bekommt die ZFA und wie sieht die Planung aus? Mit diesen Fragen befasst sich der Beitrag. |

Der Praxisfall

Ein Kassenpatient mit totalem Zahnersatz auf zwei Implantaten in beiden Kiefern stellt sich zur Beratung vor. Die Stegversorgung im Unterkiefer besteht seit zwölf Jahren, die Implantate sind ohne Anzeichen einer Periimplantitis. Die Suprakonstruktion im UK ist nicht mehr funktionstüchtig.

 

Nach der Aufklärung über die therapeutischen Möglichkeiten entscheidet sich der Patient erneut für einen stegbasierten Zahnersatz, da er mit der Arbeit sehr zufrieden war. In der Verwaltung sollen die erforderlichen Behandlungsunterlagen vorbereitet werden, der Patient möchte sie sofort mitnehmen.

Die Planungsübermittlung an die ZFA

Der Fall wird kurz mündlich durch den Zahnarzt geschildert: „Bitte stellen Sie einen HKP für eine neue Stegprothese für den Patienten xy aus. Er möchte die Unterlagen direkt mitnehmen.“ Auf konkrete Angaben wird meistens verzichtet. Dabei ist der zeitliche und kostenmäßige Aufwand für Rückfragen enorm hoch, wenn nicht zumindest in der Patientenkartei wichtige Basisdaten vermerkt sind. Vergessen wird oft, dass derartige Suprakonstruktionen weder als Bild noch als Verfahrensanleitung mit Detailbeschreibungen für die Abrechnung in der Praxis vorliegen. In vielen Zahnarztpraxen sind zudem die Abrechnungskenntnisse im Bereich der Implantatversorgungen nicht auf dem aktuellen und optimalen Stand.

 

Die ZFA hat lediglich nachgefragt, in welchem Kiefer der neue Zahnersatz angefertigt werden soll. Wenn die ZFA derartige Versorgungen nicht kennt, werden kaum weitere Fragen zum Umfang der Suprakonstruktion gestellt.

Der Kostenvoranschlag

Die ZFA bittet nun den praxiseigenen Zahntechniker, einen Kostenvoranschlag für eine Stegversorgung mit Prothese bei einem Kassenpatienten auf zwei Implantaten zu erstellen. Dieser hat auch einige Fragen. Aber weil es schnell gehen soll und der Zahnarzt bereits in der nächsten Behandlung ist, soll der Zahntechniker auf Anraten der ZFA alles planen, was so dazugehört.

 

  • Der fehlerbehaftete Kostenvoranschlag
Nr.
Leistungsbezeichnung
Einzelpreis (Euro)
Anzahl
Betrag (Euro)

0001

Modell aus Hartgips

5,83

2

11,66

0002

Modell aus Superhartgips

8,77

2

17,54

0010

Spezialmodell

28,33

1

28,33

0026

Modell nach Funktionsabformung

11,88

1

11,88

0405

Modellmontage in individuellem Artikulator

21,05

1

21,05

0408

Montage eines Gegenkiefermodells

7,72

2

15,44

0724

Zahnfarbbestimmung II

16,67

1

16,67

0801

Prothetische Planung

38,00

1

38,00

1007

Individueller Löffel perforiert

27,50

1

27,50

2702

Stegreiter mit Platzhalter einarbeiten

31,81

1

31,81

3521

Konfektionssteg, Grundeinheit

43,88

1

43,88

3523

Konfektionssteg, Längeneinheit

7,88

2

15,76

6001

Aufstellen Grundeinheit

33,75

1

33,75

6002

Aufstellen je Zahneinheit auf Wachs oder Kunststoff

2,75

14

38,50

6301

Grundeinheit Fertigstellung auf Kunststoffbasis

51,30

1

51,30

6302

Fertigstellen auf Kunststoffbasis, je Zahn

2,75

14

38,50

441,57

 

 

Fertigteile und Zähne
Einzelpreis (Euro)
Anzahl
Betrag (Euro)

Goldkappe für Steg

142,00

2

284,00

Doldersteg

107,80

1

107,80

Doldersteg Matrize

117,70

1

117,70

Abformkappen

19,04

2

38,08

Okklusalschraube

10,50

2

21,00

Laborimplantat

36,80

2

73,60

Premium 6 Frontzahn

16,90

6

101,40

Mondial 8 Seitenzahn

10,85

8

86,80

Summe für Fertigteile und Zähne

830,38

Summe für Honorar

441,57

Zwischensumme

1.271,95

MwSt. auf Honorar- und Fertigteilkosten (7 %)

89,04

Zwischensumme inkl. 7 % MwSt.

1.360,99

 

 

Verbrauchsmaterialien
Einzelpreis (Euro)
Anzahl
Betrag (Euro)

Alginat

4,95

2

9,90

Silikon Fu-Löffel

21,25

1

21,25

Bissregistrat

5,55

2

11,10

Registriermaterial Gesichtsbogen

8,55

1

8,55

Summe Verbrauchsmaterialien

50,80

Summe Honorar und Fertigteilkosten inkl. 7 %

1.360,99

Laborkosten gesamt

1.411,79

 

Nachdem der Zahntechniker den Kostenvoranschlag erstellt hat, ergänzt die ZFA die Verbrauchsmaterialien der Praxis und erstellt die Behandlungsunterlagen für den Patienten.

 

Der BEMA-HKP (fehlerbehaftet)

Befunde für Festzuschüsse: 1 x 7.5, kein Bonus

So sind die Eintragungen zu korrigieren!

In der Befundzeile wurde regio 43 und 33 „iw“ eingetragen. Das Kürzel muss korrekt „sw“ lauten, da es sich um eine vorhandene Suprakonstruktion handelt, die erneuerungsbedürftig ist. Das „i“ als Befundsymbol zeigt an, dass eine Suprakonstruktion besteht, die intakt ist. Normalerweise wird von 48 bis 38 ein „sw“ eingetragen, da auch der Zahnersatz eine Suprakonstruktion darstellt und erneuerungsbedürftig ist, also „sw“. Das Gleiche gilt für die Therapiezeile. Hier wird von 48 bis 38 „SE“ eingetragen.

 

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) wünscht die Angabe von Verbindungselementen, die mit einem „o“ je Verbindungselement notiert werden. Alternativ kann ein Hinweis im Feld „Bemerkungen“ auf dem BEMA-HKP erfolgen, um welche Art der Suprakonstruktion mit Verbindungselementen es sich handelt. Der Festzuschuss ändert sich nicht ‒ es sei denn, eine Atrophie liegt vor. In diesem Fall wird zusätzlich 2 x der Befund 7.6 gewährt: „Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor, Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer“.

 

Wenn der HKP erstellt ist, bevor die Mitteilung über eine Atrophie erfolgt, muss die Planung wieder überarbeitet werden. Dafür muss jedoch erst der Kostenvoranschlag neu erstellt werden, weil das BEL II für den zahnlosen Kassenpatienten mit Atrophie auch eigene Ziffern bei Fertigung der Suprakonstruktion enthält. Beispiele dafür sind die BEL-Nrn. 001 8 (Modell bei Implantatversorgung ‒ für das Gegenkiefermodell), 012 8 (Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung) und 021 6 (Basis für Bissregistrierung bei Implantatversorgung) sowie 021 8 (Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung). Weitere Leistungsziffern für die Ausnahmefälle nach ZE-Richtlinie Nr. 36 finden Sie im BEL II. Bei den Patienten mit dem Ausnahmefall „Atrophierter zahnloser Kiefer“ weist die letzte der vierstelligen BEL-Ziffern eine „6“ oder „8“ auf.

Die Kosten und Eigenanteile

Folgende Kosten und Eigenanteile sind vorgesehen:

 

  • Anlage zum BEMA-HKP (fehlerbehaftet)
Zahn/Gebiet
Geb.-Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag (Euro)
0040

Aufstellung HKP bei KFO/funktionstherapeutischen Maßnahmen

1

32,00

0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

1

34,00

8020

Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

1

39,00

5000

Implantat als Brücken oder Prothesenanker

2

263,00

5080

Verbindungselemente

1

30,00

5070

Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspanne oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

1

52,00

5230

Totale Prothese Unterkiefer mit Kunststoff- oder Metallbasis

1

285,00

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente

6

242,00

5170

Individuelle Abformung

1

32,00

Zahnärztliches Honorar GOZ

1.009,00

Zahnärztliches Honorar BEMA

0,00

Material- und Laborkosten

1.412,00

Gesamtkosten

2.421,00

Abzüglich Festzuschüsse

323,00

Ihr voraussichtlicher Eigenanteil wird hiernach betragen:

2.098,00

 

Welche Leistungen sind nicht stimmig?

Die Ausfertigung des BEMA-HKP inklusive der Anlage ist kostenfrei zu erstellen. Die rechtliche Grundlage enthält § 87 Abs. 1a SGB V (Auszug): „Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.“

 

Anstelle der GOZ-Nr. 5000 wird für die Stegkappen die GOZ-Nr. 5030 berechnet. Die Honorardifferenz beträgt rund 60 Euro je Implantat.

 

Seit dem 10.10.2014 können funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen auf der Anlage erfasst werden. Hierzu gibt es ein Abkommen von KZBV, VDZI und dem Spitzenverband der Krankenkassen. Der Zahnarzt entscheidet, ob 8000er Gebührenziffern ohne die GOZ-Nr. 0040 auf der Anlage zum BEMA-HKP aufgenommen oder ob sie ‒ mit der GOZ-Nr. 0040 ‒ außervertraglich mit der GOZ-Nr. 9050 auf einem Privatplan erfasst werden. Dabei sind die regionalen KZV-Bestimmungen zu beachten, die z. B. in Bayern eine außervertragliche Berechnung der GOZ-Nr. 0040 oder der GOZ-Nr. 0030 verneinen.

 

Welche Leistungen sind auf dem Kostenvoranschlag nicht stimmig? Es fehlen einige implantatbezogene Leistungen, beispielsweise

 

Anzahl und Geb.-Nr.
Leistungsbeschreibung

2 x 0223

Zahnfleischmaske, je Kieferhälfte

2 x 0224

Laborimplantat reponieren

2 x 0225

Implantatpfosten aufschrauben

1 x 1111

Bisswall aus Wachs auf Basis

1 x 1221

z. B. Implantatfixierte Bissschablone

2 x 5000

z. B. Metallverbindung, gleiche Legierung

2 x 2972

Präzisionsaufwand bei Suprastruktur

1 x 6471

Mehraufwand bei Prothese über Implantat

 

Die Nr. 3523 („Längeneinheit Steg“) wird je darüber aufgestelltem Zahn berechnet, daher nicht zwei-, sondern sechsmal. Die tabellarisch erfassten Leistungen sind nicht abschließend, sondern individuell zu ergänzen.

Angaben zur vollumfänglichen Planung

Damit sowohl der Kostenvoranschlag als auch die zahnärztlichen Behandlungsunterlagen nur einmal erstellt werden müssen, ist es wichtig, Detailinformationen für die Planung mitzuteilen. Folgendes sollte geprüft werden:

 

  • Checkliste: Was muss vor der Planung geprüft werden?

1.

In welchem Kiefer soll eine Erst-/Neuversorgung erfolgen?

2.

Wie soll der Zahnersatz gefertigt werden ‒ in Kunststoff- oder mit Metallbasis?

3.

Besteht der Ausnahmefall „Atrophie“ nach ZE-Richtlinie Nr. 36?

4.

Labor muss ggf. BEL-Nummern bei Ausnahmefall beachten

5.

Besteht der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 30 (Exostose, Torus palatinus, atyp. Knochenverhältnisse usw.)?

6.

Soll der Zahnersatz mit den alten oder mit neuen Stegreitern gefertigt werden?

7.

Bei Praxislabor: Wird die Versorgung intern oder extern im Fremdlabor hergestellt?

8.

Welches Implantatsystem und welcher Implantattyp ist zu verwenden?

9.

Wenn keine Daten vorliegen: Hat der Patient einen Implantatpass? Alternativ: Liegt die damalige Rechnung vor oder kann Kontakt mit der ehemaligen Praxis, die implantiert hat, aufgenommen werden?

10.

Welche Art an Steg soll gefertigt werden? a) Doldersteg (Fertigteile) b) gegossener und gefräster individueller Goldsteg c) CAD/CAM-Steg. Auf Implantat- oder Abutmentniveau?

11.

Wie viele Verbindungselemente werden von basal in der Prothese gefertigt bzw. eingearbeitet?

12.

Wie viele Stege werden hergestellt? Nur zwischen den Implantaten oder auch distal nach dem endständigen Implantat als „Stummel- oder Extensionsstege“?

10.

Wer bestellt die Abformelemente? a) verschraubbar b) Snap-on

11.

Sind funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen zu planen? Falls ja: Welche und wie oft?

 

Ergänzen Sie weitere Detailpunkte, die für Ihre Praxis relevant sind.

 

FAZIT | Die Behandlungsunterlagen können nur dann optimal und zügig erstellt werden, wenn die Detailinformationen für Erstellung der Praxis- und Laborleistungen vom Zahnarzt entsprechend mitgeteilt werden. Nicht nur der Aufwand der mehrfachen Neuplanungen bei Kommunikationsdefiziten mindert das Honorar, sondern insbesondere die unterlassene Berechnung erbrachter Leistungen.