Zur (zahn-)ärztlichen Werbung mit Garantie
Eine Werbung für zahnärztliche Behandlung mit dem Slogan „10 Jahre Garantie“ ist unzulässig, wenn damit der falsche Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs erweckt wird.
Eine zahnärztliche Praxis warb auf ihrer Homepage mit den Aussagen „10 Jahre Garantie“ und „Sie finden bei uns leidenschaftliche Behandler und ein tolles Team, das mit einem klaren Konzept arbeitet und Ihnen Behandlungserfolg in Ihrer Implantat- und Zahnbehandlung garantiert!“ sowie dem Hinweis „…für Sie bedeutet das: Bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand und das auch noch mit Garantie!
Dies wurde als Verstoß gegen § 3 Nr. 2a HWG beanstandet, wonach es (zum Schutz der Verbraucher:innen vor Irreführung) unzulässig ist, mit Aussagen zu werben, wenn damit der falsche Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs erweckt wird. Der Erfolg einer (zahn-)ärztlichen Behandlung hänge aber von vielerlei Faktoren ab, argumentierte die Wettbewerbszentrale, und bemühte sich um eine gerichtliche Untersagung der Garantie-Werbung.
Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche von der Praxis anerkannt. Es erging ein Anerkenntnis-Urteil ohne Begründung.
Landgericht Bochum, 04.04.2023 – I-14 O 113/22 (bisher nicht veröffentlicht)
Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht