Schönheits-OP: Vorher-Nachher-Werbung verboten – auch mit Avatar
Für Schönheitsoperationen (hier: das Unterspritzen der Lippen mit Hyaluronsäure) darf nicht mit vergleichenden Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Das gilt auch, wenn statt eines echten Menschen ein Avatar abgebildet ist, wie das OLG Koblenz entschieden hat.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG sind als Darstellung sämtliche Abbildungen anzusehen, die visuell wahrgenommen werden können, mit Ausnahme von Schriftzeichen und solchen schematischen Zeichnungen, die keinerlei Zusammenhang mit der Darstellung des menschlichen Körpers haben.
Im konkreten Fall bildeten die Avatare erkennbar den Kopf einer weiblichen Person ab. Deutlich ist insbesondere der Bereich der Lippen, bei denen der einzige erkennbare Unterschied der beiden Abbildungen zu finden ist. Unerheblich ist für das Gericht, dass es sich um eine lediglich stilisierte Abbildung handelt.
Als „Darstellung“ zählen nämlich nicht nur realistische Abbildungen, sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen, weil gerade sie Erscheinungsbilder oftmals besonders drastisch wiedergeben. Die Art der medialen Wiedergabe ist gleichgültig, sodass Fotografien, Zeichnungen, Grafiken, Film und Fernsehen als Darstellungen im Sinne der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG zu werten sein können. Gleichgültig ist auch, auf welche Technik und welchen Stil zurückgegriffen wird. Maßgeblich ist, dass auf den Abbildungen ein menschlicher Körperteil erkennbar ist. Dies ist bei Avataren unzweifelhaft der Fall.
Oberlandesgericht Koblenz, 23.4.2024 – 9 U 1097/23