AbrechnungRecht

Eingliedern und Entfernen von Klebebrackets darf nicht delegiert werden

Insbesondere das Eingliedern und Entfernen von Klebebrackets darf nicht delegiert werden – es muss also von einer approbierten Zahnärztin oder Zahnarzt persönlich ausgeführt werden, weil ein Fall zulässiger Delegation gem. § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG) nicht vorliegt. Dies stellte das Landgericht Mönchengladbach in einem Honorarstreit klar.

Nach den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer in dem „Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für zahnmedizinische Fachangestellte“, die zwar keine rechtliche Bindungswirkung haben, aber zur Auslegung von § 1 ZHG durchaus herangezogen werden können, können u.a. folgende Tätigkeiten delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt. Auch hiernach besteht mithin kein Zweifel, dass das Kleben von Brackets und deren Entfernung nur durch den approbierten Arzt selbst durchgeführt werden dürfen. Im Falle einer unzulässigen Delegation einer solchen dem Zahnarzt selbst vorbehaltenen Leistung sind diese Leistungen nicht abrechenbar.

In einem Rechtsstreit über die Bezahlung einer kieferorthopädischen Behandlung hat der Patient die Beweislast für seine Darstellung,dass Leistungen, die nur von einem approbierten Arzt ausgeführt und nicht delegiert werden dürfen, von einer Arzthelferin erbracht worden seien, so das Landgericht.

Landgericht Mönchengladbach, 10.11.2020 – 4 S 156/19