AbrechnungZahnmedizin

Fluoridlack: Kassenleistung nun für alle Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

Für alle Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (vollendeten 72. Lebensmonat) wird künftig das Auftragen von Fluoridlack – unabhängig vom Kariesrisiko – eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher war dies nur für Kinder ab dem 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat mit erhöhtem Kariesrisiko möglich.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2024 die Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten geändert. Die Neufassung der Richtlinie lautet:

§ 10 Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung
“Zusätzlich zu den Früherkennungsuntersuchungen haben Versicherte im Alter vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.”

Dadurch entfällt die bislang geltende Einschränkung, dass die Fluoridlackanwendung nur bei Kindern mit hohem Kariesrisiko angezeigt ist.

Über die Regelungen der §§ 6 und 10 haben Versicherte vom 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs, also im Zeitraum des Milchgebisses, zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Schmelzhärtung. Es wird jedoch nicht auf das Milchgebiss, sondern auf die Altersspanne Bezug genommen, so dass auch bei in diesem Zeitraum möglicherweise bereits durchgebrochenen bleibenden Molaren Fluoridlack appliziert werden kann.

Gemeinsamer Bundesausschuss. Beschluss vom 18.01.2024. BAnz AT 28.05.2019 B2