22.12.2017·Leserforum Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!
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Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!
| In diesem Beitrag werden erneut Fragen von PI-Lesern beantwortet, und zwar: Unterschied zwischen Restauration und Rekonstruktion? +++ Anteilige Berechnung der GOZ-Nr. 9100? +++ Gibt es eine Verblendgrenze bei Rückenschutzplatten? +++ Teilprothese mit Spannen oder eine Totalprothese abrechnen? +++ Röntgenaufnahme bei Implantaten +++ Kann ich das Reinigen eines Gingivaformers vor der prothetischen Phase berechnen? +++ Kann die GOZ-Nr. 9050 bei der Erneuerung einer Krone bzw. Brücke auf Implantat berechnet werden? +++ Mehrwertsteuer bei Implantaten und anderen Materialien: Was gilt? +++ Ist ein OP-Zuschlag neben der GOZ-Nr. 9040 abrechenbar? +++ Verschraubung und Verschluss des Schraubkanals berechenbar? |
Unterschied zwischen Restauration und Rekonstruktion?
Frage: „Uns ist nicht klar, welcher Unterschied zwischen dem Begriff ‚Restauration‘ und ‚Rekonstruktion‘ besteht. Können Sie es uns erläutern?“
Antwort: Die Begriffe „Restauration“ und „Rekonstruktion“ werden von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) folgendermaßen unterschieden: 0„Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken).“
Anteilige Berechnung der GOZ-Nr. 9100?
Frage: „Wie wird die Hälfte bzw. ein Drittel der Gebühr nach Nr. 9100 berechnet?“
Antwort: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes. Eine Abrechnungsbestimmung enthält die Aussage, dass nur die Hälfte bzw. ein Drittel dieser Gebühr berechnet werden darf, wenn in derselben Kieferhälfte in gleicher Sitzung ein interner bzw. externer Sinuslift durchgeführt wird. Die Hälfte bzw. das Drittel bezieht sich auf die Punktzahl. Die GOZ-Nr. 9100 hat 2.694 Punkte. Somit ergeben sich bei halber Gebühr 1.347 und bei einem Drittel der Gebühr 898 Punkte. Der Punktwert und der Steigerungsfaktor bleiben unverändert. Es besteht die Möglichkeit, den Gebührenrahmen bis 3,5-fach nach § 5 Abs. 2 GOZ zu nutzen oder eine Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 GOZ zu treffen.
Gibt es eine Verblendgrenze bei Rückenschutzplatten?
Frage: „Wir haben ein Praxislabor und sind unsicher, ob man bei einer Rückenschutzplatte auch außerhalb des GKV-Verblendbereichs eine Verblendung berechnen darf. Was meinen Sie und welche Ziffern sind berechenbar?“
Antwort: Die BEL-Nr. 2081 (Rückenschutzplatte) enthält laut Vertragstext eine „gegossene Rückenschutzplatte für Verblendung, auch mit Kaufläche“. In den Erläuterungen zur Abrechnung ist definiert, dass diese Leistungsziffer bei ungünstigen Biss- und Okklusionsverhältnissen von einzeln stehenden Zähnen oder über einem Sekundärteil eines Kugelknopfankers berechenbar ist.
Die Rückenschutzplatte kann sowohl für einen Front- als auch für einen Seitenzahn gefertigt werden. Zur vollständigen Herstellung gehört eine Verblendung aus Kunststoff nach der BEL-Nr. 160 0 oder Komposit nach Nr. 164 0, die zusätzlich berechnet werden können. Bei der Verblendung aus Komposit ist eine Konditionierung je Zahn/Flügel erforderlich und nach Nr. 155 0 ansatzfähig. Die Rückenschutzplatte ist ausschließlich bei den Befunden 3.1, 4.1 und 4.3 in der vertragszahnärztlichen Abrechnung berechenbar. Die in der ZE-Richtlinie Nr. 20 definierte Verblendgrenze wird hier nicht angewandt. Die Richtlinie lautet: „Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.“
Die Richtlinie bezieht sich auf die Verblendung von Kronen und nicht auf die Verblendung von Zahnersatz. Das heißt, dass für die Verblendung der Rückenschutzplatte keine Einschränkung bei der Verblendgrenze gilt. Anders verhält es sich, wenn eine Rückenschutzplatte besteht, die als Sekundärteil über einem Geschiebe oder einem anderen Kombinationszahnersatz hergestellt wird. In der vertragszahnärztlichen Versorgung zählt nur der Kugelknopfanker nach der BEL-Nr. 1343 als Regelversorgung, über die eine Rückenschutzplatte als Sekundärteil gefertigt und abgerechnet werden kann. Ist das nicht der Fall, werden alle Leistungen, die zur Herstellung der Rückenschutzplatte und deren Verblendung notwendig sind, privat berechnet.
Teilprothese mit Spannen oder eine Totalprothese abrechnen?
Frage: „Ich muss einen HKP für eine Deckprothese erstellen. Der Patient hat noch den Zahn 36 und ein Implantat regio 46. Es sollen Teleskopkronen und eine Deckprothese gefertigt werden. Da die beiden Teleskopkronen die Prothese durchbrechen, bin ich mir unsicher, ob ich eine Teilprothese mit Spannen oder eine Totalprothese abrechnen kann. Ich bitte um Hilfe.“
Antwort: Eine zahngetragene Deckprothese (Cover-Denture-Prothese) wird gefertigt, wenn in einem Kiefer nur noch sehr wenige Restzähne vorhanden sind. Da diese oft parodontal vorgeschädigt sind und erhöhte Taschentiefen oder Lockerungsgrade aufweisen, können die Zähne nicht wie bei einer regulären Teleskopprothese belastet werden. Es handelt sich um einen kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz, der spezielle Doppelkronen aufweist.
In Form und Ausdehnung gleicht die Deckprothese einer Totalprothese und wird wie diese primär vom Kieferknochen und der darüberliegenden Mundschleimhaut getragen. Die Berechnung erfolgt nicht nach den GOZ-Nrn. 5220 und 5230. Die BZÄK hat im GOZ-Katalog (Stand: Dezember 2017) mitgeteilt, dass Cover-Denture-Prothesen bei vorhandener Restbezahnung nicht dem Leistungsinhalt der Nrn. 5220 und 5230 entsprechen, da kein zahnloser Kiefer vorliegt. Daher empfiehlt die BZÄK eine Analogberechnung dieser Prothesen.
Neben totalen Prothesen kommt die GOZ-Nr. 5070 gebührentechnisch nicht zum Tragen, da im zahnlosen Kiefer keine Spannen vorhanden sind. Der Zahntechniker stellt 12 bis 14 Konfektionszähne auf. Die Prothese zeigt keine Unterbrechung. Laut dem Kommentar von Liebold/Raff/Wissing ist die Berechnung von Prothesenspannen nach der GOZ-Nr. 5070 neben den GOZ-Nrn. 5220/5230 bei Deckprothesen möglich. Bei einer Teleskopvariante können die Sekundärteleskopkronen die Prothese durchbrechen, in diesem Fall entstehen Prothesenspannen.
Röntgenaufnahme bei Implantaten
Frage: „Welche GOÄ-Röntgenaufnahme ist eigentlich bei Implantaten zu berechnen? Wir finden keine aussagekräftigen Hinweise.“
Antwort: Die Frage beschäftigt Praxen schon seit vielen Jahren. Die GOÄ-Nr. 5000 lautet „Zähne, je Projektion“. In der Tat können auf der Röntgenaufnahme nur Implantate und/oder zahnlose Kieferabschnitte erkennbar sein. In der Literatur finden sich kaum Informationen zu dieser Frage. Die Zahnärztekammer Sachsen schreibt (Stand: 10/2016): „Unter Berücksichtigung des Fehlens von Bezugspunkten und der damit verbundenen schwierigeren Projektionseinstellung ist nach Auffassung des GOZ-Ausschusses der Landeszahnärztekammer Sachsen für die röntgenologische Darstellung zahnloser Kieferabschnitte die Geb.-Nr. 5095 GOÄ ‒ Schädelteile in Spezialprojektion, je Teil ‒ berechenbar. Eine Berechnung nach Nr. 5000 GOÄ wird für nicht zutreffend erachtet, da der Leistungsinhalt dieser Gebührennummer ausdrücklich Röntgenaufnahmen der Zähne beschreibt.“
Mit dem Beschluss vom 27.04.2017 hat das Beratungsforum zu GOZ-Fragen entschieden, das die GOÄ-Nr. 5000 auch bei Implantaten und zahnlosen Kieferabschnitten zu berechnen ist (Beschluss Nr. 26).
Kann ich das Reinigen eines Gingivaformers vor der prothetischen Phase berechnen?
Frage: „Bevor wir mit der Suprakonstruktion beginnen, kommen unsere Patienten teils mehrfach, weil wir die Gingivaformer herausnehmen, das Weichgewebe prüfen, die Implantatteile reinigen und wiederbefestigen. Ist das berechenbar?“
Antwort: Die Abnahme, das Reinigen und die Wiederbefestigung von Gingivaformern können nicht nach GOZ-Nr. 9050 berechnet werden. Die Nr. 9050 ist erst in der rekonstruktiven Phase berechenbar. In der Phase der offenen Einheilung oder nach Freilegung kann in separater Sitzung das Auswechseln oder Wiederbefestigen der Sekundärteile nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Es sollte eine Analogziffer ausgewählt werden, die neben dem zahnärztlichen Honorar und Prozedere auch den Reinigungsaufwand enthält.
Kann die GOZ-Nr. 9050 bei der Erneuerung einer Krone bzw. Brücke auf Implantat berechnet werden?
Frage: „Wird bei der Erneuerung einer Krone oder Brücke auf Implantat die GOZ-Nr. 9050 oder GOZ-Nr. 9060 berechnet?“
Antwort: Bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion handelt es sich um eine neue Rekonstruktion, sodass die GOZ-Nr. 9050 (dreimal je Implantat im Behandlungsfall und einmal je Sitzung, je Implantat) für den Austausch oder das Auswechseln von Sekundärteilen berechenbar ist. Die GOZ-Nr. 9060 ist bei Reparaturen berechnungsfähig.
Mehrwertsteuer bei Implantaten und anderen Materialien: Was gilt?
Frage: „Müssen wir bei einem Implantat Mehrwertsteuer berechnen und ausweisen oder einrechnen? Werden hier wie in unserem Labor 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer angesetzt?“
Antwort: Implantate unterliegen seit dem 01.04.2011 dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent). Sie ermitteln den Netto-Einkaufspreis unter Abzug von eventuell gewährten Rabatten oder Preisnachlässen und erheben auf den Betrag 7 Prozent Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag wird dem Patienten zusammen mit der Leistung des Zahnarztes ‒ ohne Ausweis von Mehrwertsteuer ‒ in Rechnung gestellt.
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Nettopreis Implantat 150 Euro zzgl. 7 Prozent Mehrwertsteuer ergibt 160,50 Euro. Implantataufbauten (Abutments, Sekundärteile), Membran, Knochenersatzmaterial, Fiberglasstifte usw. unterliegen in der Regel dem vollen Steuersatz mit 19 Prozent. Prüfen Sie immer auf der Rechnung, welcher Steuersatz vom Lieferanten berechnet wurde. Nach § 10 Abs. 2 Punkt 6 der GOZ müssen bei der Materialberechnung drei Angaben erfolgen: Art, Menge und Preis. |
Ist ein OP-Zuschlag neben der GOZ-Nr. 9040 abrechenbar?
Frage: „Kann bei der Freilegung der OP-Zuschlag 0510 angesetzt werden? Wir machen das. Die GOZ-Nr. 9040 hat doch 626 Punkte und kann den Zuschlag 0510 bekommen, oder?“
Antwort: Die GOZ-Nr. 9040 stellt eine zahnärztlich-chirurgische Leistung dar. Sie ist zwar mit 626 Punkten bewertet, sodass aufgrund der Punktzahl der OP-Zuschlag Nr. 0510 theoretisch möglich wäre. Allerdings müssen im Abschnitt L der GOZ die Allgemeinen Bestimmungen unter Punkt 3 beachtet werden: „Die Zuschläge nach den Nrn. 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgischen Leistungen nach den Nrn. … zuzuordnen.“ Die GOZ-Nr. 9040 ist in dieser Auflistung nicht enthalten. Ob dies vergessen wurde, lässt sich nicht feststellen. Somit ist die Nr. 0510 nicht neben der Nr. 9040 berechenbar.
Verschraubung und Verschluss des Schraubkanals berechenbar?
Frage: „Was ist für die Verschraubung einer Brücke auf Implantat berechenbar? Wir fertigen danach meist eine Kompositfüllung ‒ geht das nach der GOZ-Nr. 2060?“
Antwort: Seit der GOZ 2012 ist die Befestigung von Suprakonstruktionen mittels einer Schraube Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 2200, 5000 und 5030. Diese Abrechnungsbestimmungen finden Sie bei den vorgenannten Gebührenziffern in der GOZ. Bei Erst- oder Neuanfertigung ist das Verschrauben und Abdecken mit Füllungsmaterial mit der jeweiligen Leistungsziffer abgegolten.