02.03.2015·Leserforum Virtuelle Planung nach DVT durch den Zahnarzt: Reaktion auf Erstattungsprobleme?
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Virtuelle Planung nach DVT durch den Zahnarzt: Reaktion auf Erstattungsprobleme?
| FRAGE: „Welche Analogposition können wir im Rahmen der Implantatplanung für die Planung mit Softwareprogrammen wie coDiagnostix oder SMOP heranziehen? Bisher haben wir die GOZ-Nr. 2200a verwendet, stoßen aber leider auf Abwehr vonseiten der Krankenkassen und Beihilfestellen.“ |
Antwort: Im Rahmen der Implantatplanung kann die Fertigung einer DVT-Aufnahme medizinisch notwendig sein. Dabei gilt es zu hinterfragen, ob der Zahnarzt ein eigenes DVT-Gerät unterhält oder eine Überweisung zu einer DVT-Praxis bzw. einem Institut für Röntgentechnik vornimmt. Für das DVT berechnet der DVT-Betreiber die GOÄ-Nr. 5370a und für die dazugehörige Befundung der allgemeinen anatomischen, abweichenden oder pathologischen Daten die GOÄ-Nr. 5377. Nach der Allgemeinen Bestimmung Nr. 4 zu den Röntgenaufnahmen ist die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbstständige Leistung nicht berechenbar.
Mangels spezieller implantologischer Kenntnisse wird der DVT-Fertigende im Überweiserstatus kaum die zusätzliche implantologische Planung virtuell vornehmen. Aufgrund der vielen 3D-Programme von Herstellern und der erforderlichen Spezialkenntnisse erfolgt die Planung durch den Zahnarzt.
Analogberechnung oder Honorarvereinbarung
Weder die GOÄ noch die GOZ enthalten eine eigenständige Gebührenziffer für das Einspielen der DICOM-Daten in eine 3D-Software mit Backward planning (virtuelle Planung der prothetischen Endlösung unter Festlegung geeigneter Implantatpositionen und -ausrichtungen, Umfang erforderlicher Augmentationen und Ermittlung risikobehafteter Bereiche).
Erster Lösungsansatz
Honorarvereinbarung der GOZ-Nr. 9000. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen monieren dabei die Faktorsteigerung bis 3,5-fach unter Angabe von virtueller Planung mit 3D-Programm aufgrund der in der Leistungslegende bereits enthaltenen metrischen Auswertung von radiologischen Befundunterlagen. Dabei wird laienhaft verkannt, dass eine virtuelle 3D-Planung fachlich nichts mit der metrischen Auswertung von Röntgenaufnahmen gemein hat.
Zweiter Lösungsansatz
In der Regel kooperiert der Zahnarzt mit einer DVT-Praxis oder einem Radiologen für die Fertigung eines DVT. Die dreidimensionale Implantatplanung erfolgt daher durch den Zahnarzt selbst. Dieser liest die DVT-Daten in eine implantologische 3-D-Software – zum Beispiel coDiagnostiX oder SMOP – ein und nimmt die virtuelle Planung vor. Ohne diese selbstständige Maßnahme ist die Fertigung der DVT-Aufnahme für den implantat-chirurgischen Eingriff nur zum Teil sinnvoll.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat zu der Thematik am 4. August 2011 folgende Stellungnahme abgegeben: „Der Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis, aber ohne DVT-Gerät, kann für eine anderenorts angefertigte DVT-Aufnahme keine Gebühr berechnen, da die Befundung zwingender Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist. Eine Trennung zwischen technischer Anfertigung einer DVT-Aufnahme und ihrer Befundung ist gebührenrechtlich und nach der Röntgenverordnung nicht gestattet. In diesem Fall ist auch die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3D-Rekonstruktion nach der Zuschlags-Nr. GOÄ 5377 nicht berechnungsfähig, da sie als Zuschlagsposition nur in Verbindung mit der GOÄ-Nr. 5370 angesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheidet die Heranziehung der GOÄ-Nr. 5377 als Analogleistung nach § 6 Abs. 2 der GOZ aus.“
Dabei ist anzumerken, dass die BZÄK lediglich von einer „Befundung“ ausgeht. Das Einspielen der DVT-Daten in das 3D-Softwareprogramm inklusive virtueller Planung wird in der Stellungnahme gar nicht erwähnt. Daraus lässt sich ableiten, dass diese Tätigkeit als selbstständige Leistung im Rahmen der Analogie berechenbar ist (§ 6 Abs. 2 GOÄ: „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“).
Der Zeitaufwand ist in der Regel so hoch, dass der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5377 (1,0-fach 46,63 Euro) finanziell keinesfalls ausreicht und die Tätigkeit nicht im Leistungstext beinhaltet. Da die Maßnahme eine Röntgenleistung betrifft, ist die Verwendung einer radiologischen Analogziffer naheliegend. Vor zwei Jahren hat Prof. Ratajczak für die Fremdbefundung die Berechnung der GOÄ-Nr. 5378a als durchaus geeignet angesehen.
GOÄ-Nr. 5378 (Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen) |
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Abrechnungsbestimmung: Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomografie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig. |
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1.000 Punkte |
1,0-fach 58,29 Euro |
1,8-fach 104,92 Euro |
Bei analoger Anwendung kann die Berechnung zum Beispiel wie folgt lauten:
„5378a Backward Planning mit 3D-Implantatsoftware entsprechend computergesteuerte Tomographie“.
Intraoraler Scan
Im Bereich der optisch-elektronischen Abformung (intraorale bzw. digitale Abformung) wurde mit Novellierung der GOZ die Nr. 0065 aufgenommen. Die BZÄK steht auf dem Standpunkt, dass die Auswertung der digitalen Daten in Echtzeit auf dem Monitor nicht in dem Gebührentext der GOZ-Nr. 0065 enthalten ist und somit eine Analogziffer für die Betrachtung und Auswertung der vorgenommenen intraoralen Daten berechenbar sei. Dieser Sachverhalt lässt sich auf das Backward Planning (virtuelle Implantatplanung mit 3D-Programm) übertragen.