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29.10.2013·Recht Aktuelle Gerichtsurteile zur Kostenerstattung von Beihilfestellen für Implantatbehandlungen

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Aktuelle Gerichtsurteile zur Kostenerstattung von Beihilfestellen für Implantatbehandlungen

| In diesem Beitrag stellen wir Ihnen drei aktuelle Urteile von Verwaltungsgerichten (VG) zur Frage vor, ob bestimmte Implantatversorgungen beihilfefähig waren. |

 

1. VG Köln vom 13. Mai 2013

(Az. 19 K 3648/12, Abruf-Nr. 133242)

Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten einer Implantatversorgung des Zahns 37 nicht beihilfefähig waren. Zwar lag wegen des Fehlens von Zahn 38 grundsätzlich eine Freiendlücke vor. Die Beihilfeverordnung (BVO) NRW verlangt jedoch, dass bei der Freiendlücke zumindest die Zähne 6, 7 und 8 fehlen, was hier nicht der Fall war. Somit verwies das Gericht auf die von 450 auf 500 Euro je Implantat erhöhte Pauschale, wobei in NRW die Kosten bis zur Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte) beihilfefähig sind. Außerdem sind in der BVO NRW die Kosten der Suprakonstruktion beihilfefähig.

 

2. VG Köln vom 24. Mai 2013

(Az. 19 K 899/12, Abruf-Nr. 133243)

Das Gericht hat Begründungen für die Überschreitung des Schwellenwertes als nicht ausreichend angesehen. Der Verweis auf die Verwendung von „Core Paste“ sei nicht relevant, denn diese sei seit Jahrzehnten das meistverwendete Präparat zum Aufbau von Kern- und Zahnstumpf. Gleiches gelte für die zur Begründung angeführte „Total-etch-and-bond-Technik“. Der Einsatz eines besonderen Verfahrens könne eine Schwellenwertüberschreitung allenfalls dann rechtfertigen, wenn dieser seinen Grund in Besonderheiten hat, die in der Person des jeweiligen Patienten liegen. Bei der ebenfalls angeführten umfangreichen Trockenlegung handele es sich um einen Standardarbeitsschritt bei der Kronenversorgung.

 

Allerdings habe der Zahnarzt in der Rechnung und im zugehörigen Begleitschreiben plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass eine starke gingivale Blutung und ein schwieriger distaler Abschluss zu einem um 75 Prozent erhöhten Aufwand bei der PV-Herstellung und zu einer erheblich erhöhten Schwierigkeit geführt hätten. Hier wurde der 3,5-fache Satz anerkannt. Auch die funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen habe der Zahnarzt zu Recht abgerechnet. Wegen der Diagnose Myoarthropathie werde durch die Vorlage eines Beiblatts zum klinischen Funktionsstatus die medizinische Notwendigkeit hinreichend belegt.

 

3. VG Ansbach vom 16. Juli 2013

(Az. AN 1 K 12.02249, Abruf-Nr. 133244)

Das Gericht hat Beihilfe für ein Implantat regio 45 nicht anerkannt. Da bereits regio 46 und 47 Implantate vorhanden seien, könnten die Aufwendungen nicht erstattet werden. Der Patient habe nicht darlegen können, dass die Implantatversorgung zahnmedizinisch zwingend indiziert war. Dass durch die Alternativbehandlung intakte Zähne abgeschliffen werden müssten, sei bei der Brücke immanent und führe angesichts der großen Verbreitung und zahnmedizinischen Anerkennung nicht zu deren Unzumutbarkeit.