29.10.2013·Recht Kein automatischer Wegfall des Vergütungsanspruchs bei mangelhafter Prothetik
·Recht
Kein automatischer Wegfall des Vergütungsanspruchs bei mangelhafter Prothetik
von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RBS RoeverBroennerSusat, Berlin, www.rbs-partner.de
| Wer als Zahnarzt mit Klagen ehemaliger Patienten konfrontiert wird, sieht sich häufig zwei verschiedenen Angriffen ausgesetzt: Der einen Behandlungsfehler rügende Patient begehrt einerseits Schmerzensgeld und verlangt darüber hinaus die Rückerstattung bereits gezahlten zahnärztlichen Honorars. Doch selbst wenn die Behandlung fehlerhaft gewesen sein sollte, schließt dies nicht aus, dass der Honoraranspruch des Behandlers dennoch bestehen bleibt. |
Mangelhafte Prothetik führt nicht zwingend zu einem Honorarverlust
Dass selbst die durch gerichtliches Sachverständigengutachten festgestellte Fehlerhaftigkeit der Behandlung nicht den – vollständigen – Honorarverlust nach sich ziehen muss, hat in zwei jüngeren Entscheidungen das OLG Celle in verschiedenen prozessualen Konstellationen festgestellt und sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. März 2011; Az. VI ZR 133/10) und des OLG Dresden (Beschluss vom 21. Januar 2008; Az. 4 W 28/08, vgl. hierzu Langhoff, „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ 5/2012, S. 23) angeschlossen.
Während in dem einen Verfahren vor dem OLG Celle der klagende Patient bzw. dessen Krankenversicherung die Rückzahlung des kompletten Rechnungsbetrages verlangt hatte (Beschluss vom 15. Februar 2013; Az. 1 U 87/12, Abruf-Nr. 131187), hatten im anderen Rechtsstreit die behandelnden Zahnärzte den Patienten auf Begleichung ihrer Rechnung verklagt und dieser daraufhin Mängel der Versorgung eingewandt (Urteil vom 4. Februar 2013; Az. 1 U 50/12, Abruf-Nr. 131186). In beiden Entscheidungen urteilte der Senat, dass der Vergütungsanspruch nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig entfallen sei.
Versorgung war nicht „gänzlich unbrauchbar und wertlos“
Tragende Erwägung war dabei jeweils, dass die prothetische Versorgung trotz festgestellter Mängel nicht „gänzlich unbrauchbar und wertlos“ bzw. „völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder nicht zumutbar“ war. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, entfalle nämlich der Honoraranspruch. Mit dieser Argumentation wird zudem auch das dem Zahnarzt nach gefestigter Rechtsprechung zustehende Nachbesserungsrecht nochmals betont und bestätigt.
Das Nachbesserungsrecht kann im Übrigen sogar eine komplette Neuanfertigung umfassen, wenn diese keine wesentliche über den Ersteingriff hinausgehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Patienten darstellt (siehe dazu das Urteil des OLG Dresden, a.a.O.).
Argumentationsmöglichkeiten des Zahnarztes
Mit diesem Rechtsstandpunkt sind dem Zahnarzt sowohl bei der Verteidigung gegen Schmerzensgeldansprüche als auch bei der Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs mehrere Argumentationen eröffnet:
- Die prothetische Versorgung war zwar möglicherweise fehlerhaft, nicht aber unbrauchbar und wertlos. Der Vergütungsanspruch kann schon deswegen nicht komplett entfallen (so auch das Landgericht Berlin im Urteil vom 15. Mai 2008; Az. 6 O 159/07).
- Die prothetische Versorgung war zwar fehlerhaft und möglicherweise sogar unbrauchbar. Sie war aber für den Patienten dennoch von einem gewissen Wert, weil er sie über einen längeren Zeitraum unverändert getragen hat. In den vom OLG Celle entschiedenen Fällen betrug dieser Zeitraum fünf bzw. sogar neun Jahre. In einem von dem OLG Naumburg entschiedenen Fall genügten auch schon drei Jahre (Urteil vom 13. Dezember 2007; Az. 1 U 10/07 Abruf-Nr. 080367).
- Die prothetische Versorgung war zwar fehlerhaft und möglicherweise sogar unbrauchbar, eine Nachbesserung – bis hin zur Neuanfertigung – wäre aber möglich und dem Patienten auch zumutbar gewesen. Der Patient hat die Behandlung aber zuvor unberechtigterweise abgebrochen.
- Die prothetische Versorgung war zwar fehlerhaft und möglicherweise sogar unbrauchbar, der Patient hat dem Zahnarzt aber die Mängel gar nicht erst angezeigt bzw. hat den Behandlungsvertrag nicht vor Beendigung des Behandlungsverhältnisses (endgültige Eingliederung) gekündigt.
Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung
Eine Erfolgsgarantie für den Rechtsstreit ist damit jedoch naturgemäß leider nicht verbunden. So wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Abweichung zu den vorstehenden Entscheidungen auch vertreten, dass
- eine Aufforderung zur Nachbesserung durch den Patienten jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn der Behandlungsvertrag zuvor (rechtmäßig) gekündigt worden ist; die Kündigung könne dabei auch konkludent durch „Nichtwahrnehmung weiterer Behandlungsangebote“ erklärt werden (OLG Jena, Urteil vom 29. Mai 2012; Az. 4 U 549/11, Abruf-Nr. 122609);
- ein Anspruch auf Rückzahlung des zahnärztlichen Honorars für die erbrachte prothetische Leistung bestehe, wenn diese so fehlerhaft erbracht wurde, dass ihre Neuanfertigung angezeigt ist (Kammergericht Berlin, Urteil vom 1. Juli 2010; Az. 20 W 23/10, Abruf-Nr. 103641).
Somit bleibt festzuhalten: Trotz behandlerfreundlicher Tendenzen in der Rechtsprechung dürften prozessuale Unwägbarkeiten bestehen bleiben. Die Faustformel, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, trifft daher auch weiterhin zu.