05.07.2011 |Steuern Zahnarzt stellt anderem Zahnmediziner ein Implantat bei – droht Steuerpflicht?
05.07.2011 |Steuern
Zahnarzt stellt anderem Zahnmediziner ein Implantat bei – droht Steuerpflicht?
von Dipl-Kffr. Heike Strempel, Steuerberaterin, Partnerin in der Kanzlei Hahlen, Nellessen & Jansen, Krefeld, www.hnjp.de
Hin und wieder stellt sich die Frage, ob Steuerrisiken drohen, wenn der Zahnarzt seine Patienten zum Implantologen überweist und das erforderliche Implantat beistellt. Er kauft das Implantat ein, verwendet es aber nicht selbst für medizinische Leistungen, sondern verkauft es zum Einkaufspreis weiter. Wenn der Zahnarzt hierfür – versteckte – Rabatte vom Hersteller erhält, realisiert er hierdurch Gewinne.
Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Zahnarztes aufgrund einer besonderen Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer und mangels Gewerblichkeit von der Gewerbesteuer befreit. Steuerrisiken drohen, wenn der Zahnarzt den Bereich der Zahnheilkunde verlässt und gewerblich tätig wird. Besonders problematisch ist im Rahmen der Gewerbesteuer, dass unter Umständen nur geringe gewerbliche Tätigkeiten zur vollständigen „Infizierung“ der sonst gewerbesteuerfreien ärztlichen Tätigkeit führen können, das heißt bei bestimmten Fallkonstellationen unterliegen dann die gesamten Einkünfte des Zahnarztes der Gewerbesteuer.
Zur Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer befreit nur die Zahnheilkunde. Entsprechend einer Anweisung der Finanzverwaltung (UStAE Nr. 4.14.3 Abs. 2) ist allerdings die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und anderen Waren der Zahnprothetik (Zolltarif KN-Code 9021 29 00) von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Zu diesen nicht steuerbefreiten Lieferungen gehören auch Implantate. Auf diese Lieferungen (Weiterverkauf von Implantaten) ist nicht der Regelsteuersatz von 19 Prozent, sondern nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden.
Ein Vorteil ist, dass die Vorsteuer aus dem Einkauf der Implantate im Falle der steuerpflichtigen Weiterveräußerung auch vollständig wieder in Abzug gebracht werden kann.
Beim Handel mit Implantaten besteht also grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht. Allerdings sollte sich bei Verkauf zu Einkaufspreisen die abzuführende Umsatzsteuer und die Vorsteuer im Ergebnis zu Null saldieren. Zu beachten ist jedoch, dass sich in der Regel zeitliche Verschiebungen zwischen Vorsteuerabzug beim Einkauf einerseits und Abführung der Umsatzsteuer beim Verkauf andererseits ergeben.
Der Verwaltungsaufwand zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung und ggf. der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die Ermittlung der festzusetzenden Umsatzsteuer ist sicherlich nicht unbeachtlich. Hierauf kann nur dann verzichtet werden, wenn der Zahnarzt von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Dies ist möglich, wenn die Summe der steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Werden diese Umsatzgrenzen eingehalten, darf der Zahnarzt keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer aus dem Einkauf der Implantate abziehen. In der Umsatzsteuererklärung muss dann nur noch angegeben werden, dass die jeweiligen Umsatzgrenzen eingehalten werden und der Zahnarzt von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.
Gleichwohl kann sich der Zahnarzt aber auch bei nur geringen steuerpflichtigen Umsätzen so behandeln lassen wie jeder andere Unternehmer: Er kann die Regelbesteuerung wählen; das heißt: Er stellt Umsatzsteuer bei der Lieferung des Implantats in Rechnung, führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und kann im Gegenzug auch die Vorsteuer aus dem Einkauf geltend machen.
Zur Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer ist zu beachten, dass nur solche gewerblichen Tätigkeiten der Steuerpflicht unterliegen, die auch mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden. Im Rahmen der Zahnprothetik ist zu unterscheiden, ob der Zahnarzt die selbst gefertigten oder eingekauften Zahnprothesen bzw. Waren der Zahnprothetik für die von ihm zu behandelnden Patienten unmittelbar für die Heilbehandlung benötigt oder diese nur für fremde Zahnärzte oder Dentisten herstellt bzw. vertreibt. Während im ersten Fall die Leistung der Zahnheilkunde im Vordergrund steht und damit eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, ist im zweiten Fall der Handel mit Waren maßgebend, der grundsätzlich zur Gewerblichkeit führt.
Allerdings muss hierfür auch eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Sollte also tatsächlich auf Dauer nur zum Einkaufspreis verkauft werden, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, wird kein gewerbesteuerpflichtiger Gewinn entstehen. Hier muss aber genau geprüft werden: Verdient der Zahnarzt zum Beispiel an – versteckten – Rabatten, dann ist die Gewinnerzielungsabsicht gegeben!
Auch wenn die Gewerbesteuer grundsätzlich einen Freibetrag von 24.500 Euro kennt und erst bei darüber hinausgehenden Gewinnen Gewerbesteuer entsteht, die zudem auch noch zum Teil auf die Einkommensteuer anrechenbar ist (dadurch soll eine Doppelbesteuerung weitgehend vermieden werden), ist hier äußerste Vorsicht geboten. Denn die sogenannte Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) kann dazu führen, dass selbst bei nur geringen gewerblichen Einkünften sämtliche freiberufliche Einkünfte aus der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit umqualifiziert und damit gewerbesteuerpflichtig werden. Diese Umqualifizierung gewerblicher Einkünfte kann durch bestimmte Gestaltungsmaßnahmen vermieden werden, die rechtzeitig mit dem Steuerberater zu besprechen sind.