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30.03.2017·Zahnersatz Teleskope auf Zahn und Implantat: Welche Gesamtkosten sind realistisch?

·Zahnersatz

Teleskope auf Zahn und Implantat: Welche Gesamtkosten sind realistisch?

| Eine umfangreiche chirurgische und prothetische Versorgung im Ober- und Unterkiefer steht an. Der Patient muss über die Gesamtkosten aufgeklärt werden. Doch wer weiß sofort, wie hoch diese ausfallen und was es bei der Planung zu beachten gilt? Dazu enthält dieser Beitrag wichtige Hinweise. |

Der Befund und die Aufklärung

Der Befund stellt sich wie folgt dar:

 

Bei einem Kassenpatienten besteht im Oberkiefer eine insuffiziente Teleskopversorgung. In beiden Kiefern müssen Zähne extrahiert und einige Zähne überkront werden. Nach der Befundung mit Röntgenaufnahmen informiert der Implantologe den Patienten über die Regelversorgung und eine komfortablere Lösung mit Implantaten zur besseren Abstützung der Prothesen. Nach eingehender Beratung entscheidet sich der Patient für diese Lösung. Für die Gesamtplanung werden Abformungen von beiden Kiefern gefertigt, um Planungsmodelle im Praxislabor zu erstellen.

Die Gesamtplanung

Nach Auswertung der Planungsunterlagen erstellt der Implantologe das Gesamtkonzept. Die zahntechnisch relevanten Daten werden dem Dentallabor für die Ausstellung des Kostenvoranschlags übermittelt. Erst dann können die Behandlungsunterlagen in der Praxis erstellt werden.

 

Nach der ZE-Richtlinie Nr. 38 gilt, dass sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten – wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente – nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen gehören. Damit ist klargestellt, dass sowohl die Implantation, die Freilegung als auch die implantatbezogenen Materialien nicht festzuschussfähig und alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten außervertraglich vom Patienten zu leisten sind.

Die chirurgische Planung

Der Therapieplan für den implantologischen Eingriff umfasst die folgenden Leistungen:

 

  • Gebührenziffern: 1 x 0030, 3 x GOÄ-Nrn. 1 und 5, 2 x Ä5004, 8 x 0090, 4 x 0100, 2 x 9000, 4 x 9100 (3,5-fach), 9 x 9010 (3,5-fach), 1 x 0530, 18 x 3300 und 9 x 9040. Die voraussichtlichen Honorarleistungen betragen rund 5.800 Euro.

 

  • Praxis- und Verbrauchsmaterial: 9 x Anästhetikum, 2 x Naht, 1 x Einmalfräsen-Set, 2 x Membran, 2 x 0,25g Knochenersatzmaterial, 9 x Implantate mit Abdeckschrauben, 9 x Gingivaformer und 9 x Abformkomponenten. Nach Addition ergeben sich Kosten in Höhe von rund 2.300 Euro.

 

  • Labormaterial: 9 x Laboranaloge, 9 x Abutments und 9 x Übertragungshilfen. Diese ergeben einen Betrag von rund 1.700 Euro.

 

Die Gebührenziffern sind korrekt erfasst. Für die Gebührensätze oberhalb des 2,3-fachen Satzes wird erst bei Rechnungslegung eine Begründung vermerkt.

 

Die Praxis- und Verbrauchsmaterialien wurden einzeln auf dem Therapieplan abgebildet. Gebührenrechtlich ist das nicht erforderlich, ein Schätzbetrag reicht aus. Damit keine Materialien vergessen werden und die Kostenschätzung genauer ist, können auf einem Planungsbogen die einzelnen Produkte pro forma gelistet und als Schätzbetrag übernommen werden. Alternativ werden diese einzeln im Therapieplan oder auf einem Materialbeleg erfasst. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Implantatsystem feststeht und der Implantologe detailliert die Praxis- und Labormaterialien definieren kann. Für die Mitarbeiterin der Verwaltung ist dies kaum möglich.

 

Im Rahmen der Augmentation muss der Implantologe die Menge an Knochenersatzmaterial und die Anzahl mit Größe der Membran für die Planung preisgeben. Dabei gilt es zu beachten, von welchem Hersteller diese Produkte stammen, falls unterschiedliche Materialien in der Praxis verwendet werden.

 

Für die spätere Abformung im Rahmen der rekonstruktiven Phase können die zahntechnischen Materialien – wenn diese von der Praxis mitbestellt werden – gleichfalls als Schätzbetrag oder einzeln aufgeführt werden. Im Standardfall nimmt das Dentallabor diese Posten in seinem Kostenvoranschlag auf und bestellt auch die Abformelemente für die Praxis. Klären Sie dies, bevor Sie die Behandlungsunterlagen erstellen, damit die Kosten bei einer der beiden Parteien erfasst sind.

 

Die Gesamtkosten für den implantat-chirurgischen Eingriff betragen rund 10.460 Euro. Dieser Betrag muss zum Eigenanteil der Suprakonstruktion addiert und der Patient über die von ihm allein zu tragenden Kosten insgesamt aufgeklärt werden.

Die prothetische Planung

Das Gesamtkonzept für die prothetische Versorgung sieht wie folgt aus:

 

In dem Softwareprogramm werden die Teleskopkronen auf Implantat nicht mit „STV“, sondern mit „TVIra“ bezeichnet. Die Praxis hat darauf keinen Einfluss, da dies in der Software des Herstellers hinterlegt ist. Die Zähne 43 und 33 weisen im Befund kein „ww“ auf. Das ist nach dem Festzuschusssystem nicht notwendig, da aufgrund der drei Restzähne eine teleskopierende Versorgung gefertigt werden kann, wenn der Befund der Zähne dies zulässt. Es ist zudem unerheblich, ob die Weisheitszähne in der Regel- und Therapiezeile einen ersetzten Zahn aufweisen. Der Befund in beiden Kiefern zeigt einige nicht erhaltungswürdige Zähne und eine insuffiziente OK-Prothese.

 

Der Patient hat sich für eine zahn- und implantatgestützte Versorgung in beiden Kiefern entschieden. Aufgrund der Andersartigkeit werden die Teilprothesen mit Metallbasis nach der GOZ-Nr. 5210 berechnet. Die GOZ unterscheidet nicht, wie viele Prothesenzähne aufgestellt werden. Dies wird nur im BEMA nach den Nrn. 96a, 96b und 96c differenziert. In der GOZ sind jedoch Prothesenspannen nach Nr. 5070 berechnungsfähig.

 

Im Rahmen des Gesamtkonzepts erhält der Patient eine Übersicht über die einzelnen Behandlungsphasen. Die erste Phase umfasst die Erstellung eines Mundhygienestatus mit Kontrollen und eine PZR. Diese Kosten werden außervertraglich vereinbart und sind in diesem Beitrag nicht enthalten. Wie so oft fragt der Patient, ob die Krankenkasse diese Leistung nicht übernimmt. Wo findet sich die gesetzliche Grundlage? In der Behandlungs-Richtlinie zur Individualprophylaxe ist gesetzlich festgelegt, dass diese bei Versicherten übernommen wird, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ab Vollendung des 18. Lebensjahrs muss der Patient selbst für die Kosten prophylaktischer Leistungen aufkommen. In der ZE-Richtlinie Nr. 9 ist verankert, dass die Mitwirkung des Patienten eine wesentliche Voraussetzung für das Erreichen des Behandlungsziels ist.

 

Weiterhin gilt, dass der Versorgung mit Zahnersatz die notwendige konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses vorauszugehen hat. Dabei sind zu überkronende Zähne auf ihre Sensibilität zu überprüfen (ViPr – BEMA-Nr. 8) und aktuelle Röntgenaufnahmen zu fertigen. Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein. Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist zudem die Osseointegration der Implantate (Dokumentation). Diese und weitere Bestimmungen sind in der ZE-Richtlinie Nrn. 11 und 38 enthalten.

 

Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient beispielsweise die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, so ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen. Ohne eine entsprechende Mitarbeit hat der Patient kein Anrecht auf eine gesetzlich finanzierte PAR-Behandlung und/oder eine Zahnersatz-Versorgung.

Welcher Festzuschuss wird gewährt?

In beiden Kiefern wird eine andersartige Versorgung geplant. Ein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b (Atrophierter zahnloser Kiefer) besteht aufgrund der Restbezahnung nicht. Folgende Befunde sind ansetzbar:

 

  • 1 x 4.1 und 1 x 4.3 (Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen)
  • 5 x 4.6 (Teleskopkronen bei Restzahnbestand)
  • 5 x 4.7 (Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich)

 

Wie hoch ist der Festzuschuss? Die addierten Befunde ergeben folgende Übersicht:

 

Ohne Bonus
Bonus 20 %
Bonus 30 %

2.150,52 Euro

2.580,61 Euro

2.795,69 Euro

 

Kann der Patient einen Bonus von 20 Prozent nachweisen, so bekommt er rund 430 Euro mehr an Geldleistung durch die Krankenkasse, bei einem 30-prozentigen Bonus sind es rund 645 Euro mehr als bei der Regelversorgung.

Die Anlage zum BEMA-HKP – was wird erfasst?

Auf die Anlage zum BEMA-HKP gehören in der Regel nur Leistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz stehen und aufgrund von Gleich- oder Andersartigkeit nach GOZ erfasst werden. Ein Steigerungsfaktor muss nicht ausgewiesen werden. Daher bildet die Software lediglich folgende Inhalte ab:

 

Gebiet
GOZ
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag

0060

Situationsmodelle inkl. Auswertung

1

33,63

14, 13, 43, 33, 34

2270

Provisorium im direkten Verfahren

5

174,65

15-12, 21, 24, 45-42, 32-35

5040

Teleskop-/Konuskrone

14

4.717,58

18-16, 11, 22, 23, 25-28, 48-46, 41, 31, 36-38

5070

Versorgung Lückengebiss mit Brücke oder Prothese, je Spanne

7

362,18

OK, UK

5170

Abformung mit individuellem Löffel

2

64,68

OK

5180

Funktionsabformung OK

1

58,21

UK

5190

Funktionsabformung UK

1

69,85

18-16, 11, 22, 23, 25-28, 48-46, 41, 31, 36-38

5210

Modellgussprothese

2

362,20

Summe der GOZ-Leistungen

5.842,98

Material- und Laborkosten:

6.700,00

Gesamtkosten:

12.543,98

abzüglich Festzuschüsse (ohne Bonus)

2.150,52

Ihr voraussichtlicher Eigenanteil wird hiernach betragen:

10.393,46

 

Weist der Kiefer des Patienten eine ungünstige Zahnbogen- und Kieferform und/oder tief ansetzende Bänder auf, so kann die Abformung mit dem individuellen Löffel nach GOZ-Nr. 5170 berechnet werden. Gibt es jedoch keine derartigen Gründe, wird die Abformung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ honoriert, da der Gebührentext nicht erfüllt ist. Ob in diesem Fall eine „5170a“ oder eine andere Analogziffer ausgewählt wird, bleibt dem Zahnarzt selbst überlassen. Der Patient ist über Erstattungsprobleme bei Analogleistungen aufzuklären, wenn eine private Zusatzversicherung besteht.

Ein privater HKP – was wird erfasst?

Die folgenden Leistungen sind im privaten HKP enthalten:

 

Gebiet
Anzahl
GOZ-Nr.
Bezeichnung
Faktor
Honorar

1

0040

HKP bei KFO oder bei Funktionsanalyse/-therapie

2,3

32,34

15-12, 21, 24, 45-42, 32-35

27

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen oder Auswechseln von Aufbauelementen

2,3

1.093,23

1

8000

Klinische Funktionsanalyse

2,3

64,68

2

8010

Registrat und Kontrollregistrat

2,3

46,56

1

8020

Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

2,3

38,81

Honorar: Euro

1.275,62

Material- und Laborkosten: Euro

25,00

Gesamtbetrag: Euro

1.300,62

 

Der voraussichtliche Eigenanteil – addiert um den Betrag von der Anlage – beläuft sich für die Suprakonstruktion auf rund 11.700 Euro.

Welche Formulare sind für die Therapie erforderlich?

Die folgenden Formulare sind notwendig, werden in diesem Beitrag aber nicht einzeln erläutert:

 

  • Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ
  • Privater HKP Implantation mit Freilegung
  • BEMA-HKP mit Anlage
  • Privater HKP mit den GOZ-Nrn. 9050 und 8000er

 

Der voraussichtliche Eigenanteil für die gesamte Therapie wird rund 22.160 Euro betragen.