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31.05.2016·Beihilfe Implantate – wie viele sind beihilfefähig?

·Beihilfe

Implantate – wie viele sind beihilfefähig?

| Das Beihilferecht ist nicht einheitlich geregelt. Nicht nur der Bund hat für seine Staatsdiener eine Beihilfeverordnung erlassen. Während einige Länder wie Sachsen-Anhalt diese übernehmen, haben die Dienstherren in den meisten der 16 Bundesländer eigene Beihilfevorschriften erlassen. Hier gibt es immer wieder Änderungen. Die folgende Übersicht gibt daher den aktuellen Stand in den jeweiligen Bundesländern wieder. |

Die Beihilfeverordnung

Am 14. Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft getreten. Die Beihilfe ist die eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie. Sie ersetzt nicht die von dem Beamten für sich und seine Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge (gesetzliche und private Krankenversicherung), sondern ergänzt diese. Daher stellt diese eine „Hilfe“ dar und keine Vollkaskoversicherung.

 

  • Medizinische Indikationen für Implantate in den Beihilfe-Richtlinien der Bundesländer
Bund und Länder
Die medizinischen Indikationen für eine Implantatversorgung wurden dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entsprechend überarbeitet. Ohne Indikationen sind zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Bei der zahlenmäßigen Begrenzung der Beihilfe dürfen nur Implantate angerechnet werden, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Kassen bezahlt wurden (Stand: Oktober 2013).

Baden-Württemberg

Zwei Implantate pro Kieferhälfte werden erstattet, wenn der behandelnde Zahnarzt die Indikationen bescheinigt hat. Bereits vorhandene Implantate zählen bei der Ermittlung der beihilfefähigen Implantate mit. Wenn die Kosten für diese vorhandenen Implantate jedoch nicht aus Beihilfemitteln oder vergleichbaren öffentlichen Kassen erstattet wurden, ist dies durch geeignete Nachweise (z. B. Beihilfebescheide mit Ablehnungsvermerken oder Rechnungen) glaubhaft zu machen. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Kosten sind nur dann beihilfefähig, wenn folgende Indikation vorliegt: nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind. Hierzu holt die Beihilfe mit Einverständnis des Beihilfeberechtigten ein zahnärztliches Gutachten bei einem von der jeweiligen Bezirkszahnärztekammer beauftragten Zahnarzt ein. Weitere Ausnahmen, bei denen mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte berücksichtigungsfähig sind, gibt es nicht. Ein Heil- und Kostenplan kann zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden, wobei die GOZ-Nr. 0030 nicht erstattet wird. Erfolgt eine Behandlung mit mehr als der beihilfefähig anerkannten Anzahl an Implantaten (z. B. drei Implantate in einer Kieferhälfte, von denen nur zwei beihilfefähig sind), werden die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate gekürzt (im Beispiel sind zwei Drittel der Gesamtaufwendungen beihilfefähig). Stand: April 2014.

Bayern

Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten; bei großen Kieferdefekten infolge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann. Liegen die Indikationen nicht vor, sind die Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte – einschließlich vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden – von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die Gesamtaufwendungen der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern (Stand: 1. August 2009).

Berlin

Implantologische Leistungen sind grundsätzlich bis zu zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig (einschließlich vorhandener Implantate, sofern diese ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden). Nach § 15 LBhVO sind nur unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Bei Kürzungen im Bereich der Implantate werden alle Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten, die mit den nicht beihilfefähigen Implantaten in Zusammenhang stehen, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate ebenfalls gekürzt (Informationsblatt für Zahnarzt-Leistungen LVwA Berlin, Stand: März 2015).

Berlin-Brandenb.

Mecklenburg-Vorpommern

Bei einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Beihilfefähigkeit von Zahnarztbehandlungen stark eingeschränkt. Für implantologische Leistungen wird keine Beihilfe gewährt – es sei denn, die zahnärztlichen Leistungen beruhen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder der Beihilfeberechtigte ist zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen. Diese Einschränkungen gelten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Brandenburg

Für Zahnersatz (Brücken, Prothesen) und Zahnimplantate kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden (Stand: 1. Juni 2015).

Bremen

Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bis zu zwei Implantaten pro Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Stand: 24. März 2016).

Hamburg

Mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies gilt einschließlich vorhandener Implantate, soweit zu diesen eine Beihilfe gezahlt wurde. Bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen ohne die vorgenannte Einschränkung beihilfefähig: nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind; bei großen Kieferdefekten infolge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann. Neben den üblichen Antragsunterlagen muss immer auch ein aktuelles Zahnschema mit eindeutigen Angaben über den Befund vor und nach der Maßnahme für das gesamte Gebiss eingereicht werden. Suprakonstruktionen sind unabhängig von einer Indikation im Rahmen der GOZ beihilfefähig (Stand: Dezember 2013).

Hessen

Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenenbiss, wenn je Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind; bei großen Kieferdefekten infolge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In anderen Fällen sind die Aufwendungen für mehr als zwei Implantate je Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind ohne Einschränkung beihilfefähig (Stand: 1. Januar 2012).

Mecklenburg-Vorpommern

…implantologische … Leistungen sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Vor Beginn umfangreicher Behandlungen empfiehlt es sich, bei implantologischen … Leistungen einen HKP zur Prüfung vorzulegen (Stand: Mai 2016).

Niedersachsen

Implantologische Leistungen sind für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Bei implantatgetragenem ZE im atrophischen zahnlosen Oberkiefer sind Aufwendungen für bis zu sechs Implantate beihilfefähig. Darüber hinaus sind Implantate nur bei bestimmten Indikationen ohne Beschränkung auf eine Höchstzahl beihilfefähig. Vorhandene Implantate, für die Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sind anzurechnen (Stand: Mai 2016).

Rheinland-Pfalz

Aufwendungen für implantologische Leistungen … einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. In einem Merkblatt wird der Befund des Patienten zur Prüfung eingetragen (Stand: 24. September 2014).

Saarland

Ohne Vorliegen einer besonderen Indikation können bis zu zwei Implantate pro Kiefer als beihilfefähig anerkannt werden. Insgesamt können bis zu vier Implantate beihilferechtlich anerkannt werden, sofern es sich um ein Einzelzahnlücken, eine Freiendlücke (Zähne 8 und 7 müssen mindestens fehlen) oder zur Fixierung einer Totalprothese handelt (Stand: Mai 2016).

Nordrhein-Westfalen

Aufwendungen für die Versorgung mit Implantaten im Zahnbereich – sowie alle damit verbundenen weiteren Aufwendungen – sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (z. B. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Kiefer) beihilfefähig. Eine vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens ist nur bei den in § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO genannten Indikationen erforderlich (Voranerkennungsverfahren). In diesen Fällen ist es unumgänglich, der Beihilfestelle einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Vorsorglich sollte dem Heil- und Kostenplan eine Schweigepflichtentbindungserklärung … beigefügt werden. In den Indikationsfällen ist eine zahlenmäßige Begrenzung der anzuerkennenden Implantate nicht vorgesehen, sondern den Untersuchungsergebnissen des Amtsarztes zu folgen. In allen anderen Fällen werden neben den Aufwendungen für die Suprakonstruktion (Brücken, Kronen, Prothesen usw.) für insgesamt maximal zehn Implantate je Implantat 1.000 Euro als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Eine örtliche Begrenzung ist dabei nicht vorgesehen. Bereits durch vorhandene Implantatversorgungen ersetzte Zähne, für die eine Beihilfe gezahlt wurde, sind hierauf anzurechnen. Eine darüber hinaus gehende Beihilfezahlung ist nicht möglich.

 

Mit den Pauschalbeträgen sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten, u. a. für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (z. B. Bohrer, Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomografie und Anästhetika abgegolten. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich 400 Euro je Implantat – höchstens jedoch die tatsächlichen Kosten – beihilfefähig (Stand: März 2016).

Sachsen

 

Sachsen-Anhalt

 

Thüringen

Grundsätzlich sind Aufwendungen für implantologische Leistungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig, unabhängig vom Vorliegen einer bestimmten Indikation. Die genannten Höchstzahlen für Implantate schließen vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, mit ein. Ohne Begrenzung auf eine Höchstzahl der Implantate sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen beihilfefähig, wenn der Zahnarzt eine der folgenden Indikationen bescheinigt:

 

Größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge großer Zysten – insbesondere großer follikulärer Zysten oder Keratozysten -, Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantat-Versorgung vorliegt, angeborenen Fehlbildungen des Kiefers: Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien oder Unfällen, dauerhaft bestehender extremer Xerostomie – insbesondere bei einer Tumorbehandlung, generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, insbesondere Spastiken (Stand: Sachsen 16. November 2012, Sachsen-Anhalt März 2016, Thüringen 25. Mai 2012)

Sachsen-Anhalt

Grundsätzlich sind Aufwendungen für implantologische Leistungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig, unabhängig vom Vorliegen einer bestimmten Indikation. Die genannten Höchstzahlen für Implantate schließen vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, mit ein. Ohne Begrenzung auf eine Höchstzahl der Implantate sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen beihilfefähig: siehe 2. Absatz Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Stand: März 2016).

Schleswig-Holstein

Mit dem implantat-bezogenen Pauschalbetrag … sind die zahnärztlichen Leistungen 9000 bis 9050 GOZ sowie die folgenden Material- und Laborkosten abgegolten: Einmal-Knochenfräse (einsetzbar für mehrere Implantationen innerhalb einer Operation), Implantat, Gingivaformen, Labor-Implantat-Übertragungs-Set, Implantat-Aufbau (Abutment). Begleitleistungen wie z. B. Anästhesie und Suprakonstruktionsleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Reparatur von bewilligten Implantaten ist im Rahmen der Beihilfeverordnung ohne Pauschale beihilfefähig (Stand: 20. Januar 2014).

Thüringen

Die Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur beihilfefähig bei: siehe 2. Absatz Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für mehr als zwei Implantate je Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die Gesamtaufwendungen der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. Unabhängig von den Sätzen 1 und 3 sind die Aufwendungen für Suprakonstruktionen im Rahmen der GOZ beihilfefähig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist vor Behandlungsbeginn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, das der Festsetzungsstelle vorzulegen ist, nachzuweisen (Stand: 25. Mai 2012).