Recht

Mundspüllösung darf nicht mit Covid-Bezug beworben werden

Der Hersteller Dr. August Wolf darf nicht mehr mit Hinweis „Corona-Prophylaxe” für seine Mundspüllösung „Linola sept®” werben. Das entschied das Landgericht Bielefeld. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine „an Covid-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung“, die für eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 %“ sorgt? Es waren vollmundige Versprechen, mit denen die Fa. Dr. August Wolff aus Bielefeld für ihre Mund- und Rachenspülung „Linola sept®“ warb. Die Werbung suggerierte eine „Corona-Prophylaxe“, indem das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde. Zudem solle „durch oberflächenaktive Substanzen“ verhindert werden, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne.

Bereits Ende April 2021 hatte die Verbraucherzentrale NRW deswegen den Hersteller abgemahnt. Beanstandet wurden die nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässigen Corona-Bezüge in der Internetwerbung für das Medizinprodukt. Weil das Bielefelder Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, ging es vor Gericht. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW und gab der Unterlassungsklage statt. Damit darf „Linola sept“-Hersteller Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen.

Landgericht Bielefeld, 08.06.2022 -16 O 54/21 (nicht rechtskräftig)
Mitteilung der Verbraucherzentrale Düsseldorf vom 10.06.2022