30.06.2017·Abrechnungsbestimmungen Zeitangaben und Fristen bei Gebührenziffern: Wie geht man damit um?
·Abrechnungsbestimmungen
Zeitangaben und Fristen bei Gebührenziffern: Wie geht man damit um?
| Die privaten Gebührenordnungen GOZ und GOÄ enthalten einige Ziffern mit Einschränkungen bei der Abrechnung in Bezug auf Fristen und Zeitangaben. PI Praxis Implantologie stellt Ihnen in diesem Beitrag einige Beispiele vor und kommentiert die Umsetzung. |
Beratungen und Zeitangabe
In der GOÄ sind Beratungsleistungen enthalten, von denen im Praxisalltag überwiegend die GOÄ-Nr. 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher) angewandt wird. Lediglich bei der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher) muss auf der Rechnung die Zeitangabe von zehn Minuten erfasst sein. Bei Beratungen ist es grundsätzlich wichtig, den Anlass, die Beratungszeit und das Ergebnis in der Karteikarte festzuhalten.
Bei der Berechnung von Beratungsleistungen nach der GOÄ sind auch die Allgemeinen Bestimmungen von Abschnitt A der GOZ zu beachten. Danach kann die GOÄ-Nr. 1 in einem Behandlungsfall (30 Tage) nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach der GOZ und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Aufgrund der Bestimmung in § 188 Abs. 2 BGB wird der Tag der ersten Inanspruchnahme nicht mitgezählt.
Die Ä1 ist wieder berechnungsfähig, wenn sich sowohl Tages- als auch Monatszahl um eins erhöht haben. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist auf Verlangen zu begründen. Eine Beratung nach der Ä1 und Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 sowie den GOZ-Nrn. 0010, 4000 und 8000 neben Nrn. 1000 und 1010 sind berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und in der Rechnung eine Begründung abgebildet wird. Erfolgt eine Beratung telefonisch, muss an die Dokumentation gedacht werden.
Wird in seltenen Fällen nicht bei der ersten Inanspruchnahme eine Beratung erbracht, sondern aufgrund derselben Erkrankung erst zu einem späteren Zeitpunkt, so beginnt der neue Behandlungsfall gebührenrechtlich dennoch bei der ersten Inanspruchnahme.
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Am 26.06.2017 wird einer Patientin beim Oralchirurgen das Implantat 21 freigelegt. Sie stellt sich einen Tag später beim Hauszahnarzt zur Wundkontrolle vor (GOZ-Nr. 3290). Am 04.07.2017 werden die Nähte entfernt – was mit einer Beratung verbunden ist (GOZ-Nr. 3300). Der Behandlungsfall hat am 27.06.2017 begonnen, sodass eine Beratung für dieselbe Erkrankung wieder ab dem 28.07.2017 berechenbar ist. |
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Ein Patient wird am 11.05.2017 regional für eine Implantattherapie untersucht und beraten (GOÄ-Nrn. 5 und 1). Im Rahmen der Implantation am 11.06.2017 erfolgt eine Beratung. Die 30-Tage-Frist für die gleiche Erkrankung ist noch nicht überschritten; die Beratung wäre also erst berechenbar, wenn sie am nächsten Tag erbracht wird. |
Die Zeitangabe mit Mindestdauer
In den Gebührenordnungen wird in drei Gebührenziffern in den Leistungslegenden eine Mindestdauer aufgeführt. Erst wenn die Zeitvorgabe erbracht ist, sind diese Ziffern berechenbar. Dabei handelt es sich um die GOÄ-Nr. 3 sowie die GOZ-Nrn. 1000 und 1010.
Die GOÄ-Nr. 3 (Dauer mindestens zehn Minuten) ist nur berechenbar als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 bzw. den GOÄ-Nrn. 5 oder 6. Weitere Leistungen dürfen neben der Ä3 nicht berechnet werden. Die GOÄ-Nr. 3 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist generell zu begründen.
Nach § 10 Abs. 2 GOZ muss die in der Leistungsbeschreibung bei der GOÄ-Nr. 3 genannte Mindestdauer von zehn Minuten auf der Rechnung angegeben werden, nicht die tatsächlich erfolgte Beratungszeit von z. B. zwölf Minuten.
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Ein Urlauber stellt sich als Schmerzpatient am 02.06.2017 in der Praxis vor. Nach klinischer Untersuchung regio 43 (GOÄ-Nr. 5) wird er über eine Wundheilungsstörung nach Implantation in seinem Wohnort elf Minuten beraten (GOÄ-Nr. 3). Eine weitere Behandlung erfolgt nicht. Die GOÄ-Nr. 3 ist berechenbar, da außer der Untersuchung keine weitere Leistung erbracht wurde. |
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Ein Schmerzpatient stellt sich am 12.06.2017 – acht Tage nach der Implantation – mit Beschwerden in diesem Bereich vor. Die regionale und röntgenologische Untersuchung (GOÄ-Nrn. 5 und 5000) zeigt, dass ein Knochensequester entfernt werden muss. Der Patient wird über den Befund und die Therapie informiert (zwölf Minuten). Nach Infiltrationsanästhesie wird eine Wundrevision durchgeführt (GOZ-Nrn. 3310 und 0090 zzgl. Material). Die GOÄ-Nr. 3 ist nicht berechenbar, da sie weder als einzige Leistung noch im alleinigen Zusammenhang mit einer Untersuchung erbracht wird. Aufgrund der Abrechnungsbestimmungen kann nur eine Beratung nach der GOÄ-Nr. 1 angesetzt werden. |
Prophylaktische Leistungen und Zeitangabe
Eine Zeitangabe enthalten in der GOZ die beiden Nrn. 1000 (Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten) und 1010 (Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten).
Um die Berechnungsvoraussetzungen zu erfüllen, darf die angegebene Mindestdauer ausschließlich aus der Leistungserbringung dieser Ziffer entstanden sein. Andere Leistungen dürfen in diesem Zeitraum weder erbracht noch berechnet werden. Die genannte Zeitangabe bei den Ziffern muss nicht in einer Sitzung erfolgen, sondern kann auf zwei oder mehr Sitzungen verteilt und nach dem Erreichen abgerechnet werden. Die einzelnen Zeitintervalle mit Therapieschritten sind in den verschiedenen Sitzungen zu dokumentieren. Bei Rechnungslegung muss die gesetzliche Zeitangabe auf der Rechnung abgebildet sein.
Gebührenziffern mit Fristangabe je Sitzung
Fristangaben regeln die mögliche Berechnungsfrequenz bestimmter Leistungen. Die Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung (GOZ-Nr. 4020 – Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, ggf. einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung) ist – gleich wie oft in einer Sitzung erbracht – nur einmal je Sitzung berechenbar. Der zunächst zeitlich nicht definierte Begriff umfasst den Zeitraum vom Eintreten des Patienten in die Praxis bis zum Verlassen nach Abschluss der Behandlung.
Ein Verlassen des Behandlungsraums und somit eine Unterbrechung der Sitzung aus organisatorischen oder medizinischen Gründen – z. B. zur Anfertigung einer Röntgenaufnahme – begründet nach der Unterbrechung durch den erneuten Kontakt von Zahnarzt und Patient keine neue Sitzung, sondern stellt lediglich eine Fortsetzung der ursprünglichen Sitzung dar. Während einerseits der Begriff „je Sitzung“ die anzahlmäßige Begrenzung der Berechnungsfähigkeit vornimmt, ermöglicht der Begriff andererseits die mehrmalige Berechnung identischer Leistungen in getrennten Sitzungen.
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Ein Privatpatient stellt sich am 26.06.2017 um 08:45 Uhr mit schmerzenden Bläschen in der Praxis vor, die sich bei der regionalen Untersuchung (GOÄ-Nr. 5) als Aphthen erweisen. Nach einer kurzen Beratung (GOÄ-Nr. 1) wird regio 17, 26, 24 und 45 eine Salbe aufgetragen (GOZ-Nr. 4020). |
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Der Patient aus Beispiel 1 kommt um 17:30 Uhr wieder in die Praxis, da die Schmerzen kaum nachgelassen haben. Erneut wird eine regionale Untersuchung, Beratung und Salbentherapie an allen Aphthen durchgeführt (GOÄ-Nrn. 5, 1 und GOZ-Nr. 4020). Es handelt sich um zwei getrennte Sitzungen. |
Nach den Abrechnungsbestimmungen können die Leistungen nach GOÄ-Nrn. 1 und 5 an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit in der Rechnung anzugeben.
PAR-Leistungen und Fristangabe innerhalb eines Jahres
Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 4000 (Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus) und 4005 (Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex – z. B. des Parodontalen Screening-Index) sind innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. In der Abrechnungsbestimmung ist keine Frist genannt, wann die zweite Leistung im selben Jahr erfolgen kann. Hier ist die medizinische Notwendigkeit ausschlaggebend und im Zweifelsfall vom Zahnarzt nachzuweisen.
Die Formulierung hat zur Folge, dass der Tag der erstmaligen Leistungserbringung beim Jahreszeitraum mitzuzählen ist (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Die Jahresfrist endet also an dem Tag des Folgejahres, der zahlenmäßig dem Tag vorgeht, an dem die Leistung nach GOZ-Nr. 4000 und Nr. 4005 erstmalig erbracht wurde. Der neue Jahreszeitraum beginnt somit frühestens an dem Tag des Folgejahres, der zahlenmäßig identisch mit der erstmaligen Leistungserbringung ist.
Wird jedoch die Leistung erstmalig nicht an diesem frühestmöglichen Termin, sondern tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so beginnt die neue Jahresfrist erst an diesem Tag. Falls die Sitzung erstmalig am 29. Februar erbracht wird, beginnt im Folgejahr der neue Jahreszeitraum am 1. März.
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Im Rahmen einer parodontalen und implantologischen Therapie werden der PAR-Status und der PSI (GOZ-Nrn. 4000 und 4005) an folgenden Terminen erbracht: 06.02. und 08.09.2017 sowie 10.04.2018. Der neue Jahreszeitraum, in dem die beiden Gebührenziffern erneut berechnungsfähig sind, beginnt frühestens an dem Tag des Folgejahres, der zahlenmäßig identisch mit der erstmaligen Leistungserbringung ist. Hier ist das der 06.02.2018, da die Abrechnungsbestimmung nicht das Kalenderjahr, sondern den Zeitraum eines Jahres beschreibt. Werden jedoch die beiden Ziffern nicht an diesem frühestmöglichen Termin (06.02.2018), sondern tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht (10.04.2018), so beginnt die neue Jahresfrist an diesem Tag. |
Das Erbringen dieser Leistungen kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Unterstützungstherapie (PUT) dienen.
FAZIT | Eine Leistung der GOÄ und GOZ kann dann berechnet werden, wenn sie vollständig erbracht wurde. Darüber hinaus finden sich in den Allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen Abschnitte, den Leistungsbeschreibungen und/oder nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen speziellere Regelungen, die Auswirkungen auf die Berechnungsfähigkeit der entsprechenden Leistungen haben. Das sind z. B. Zeitangaben, Fristen und die Angabe einer Mindestdauer. Bei Unstimmigkeiten gibt ein Blick in die Gebührenordnung Sicherheit bei der Abrechnung. |