31.01.2011 |Fallbeispiel Die Abrechnung eines Langzeitprovisoriums auf einem Implantat
31.01.2011 |Fallbeispiel
Die Abrechnung eines Langzeitprovisoriums auf einem Implantat
Ein Patient trägt im Oberkiefer regio 12 eine Interimsprothese, nachdem der Zahn 12 extrahiert und die Alveole mittels Socket preservation versorgt wurde. Nach Ausheilung der Alveole wird ein zweiphasiges Implantat inseriert. Aufgrund der bestehenden Weichgewebskonturen soll im Rahmen der Implantatfreilegung ein Langzeitprovisorium hergestellt werden, das gegebenenfalls im Verlauf der rekonstruktiven Phase mehrfach unterfüttert werden muss.
Sitzung |
Zahn |
Leistung |
Anzahl |
Mat. |
GOÄ/GOZ/BEB |
1. |
12
12 12 12 12 OK/UK
12 OK OK |
Symptombezogene Untersuchung Beratung (7 Minuten) Entnahme Interimsersatz Röntgenaufnahme Oberflächenanästhesie Infiltrationsanästhesie (palatinal, vestibulär) Freilegung Implantat mit Einmal-Stanze Abformung für Situations- und Planungsmodelle mit einfacher Bissabformung Einbringen Gingivaformer Interimsersatz an Gingivaformer adaptieren Interimsersatz eingliedern |
1 1
1 1 2 1 1 |
X X
X
|
Ä5 Ä1
Ä5000 008 009 904 006 + BEB
525 + BEB |
|
12 |
Die endgültige Krone kann aufgrund der Weichgewebsdefizite noch nicht hergestellt werden. Ein Langzeitprovisorium soll gefertigt werden. Heil- und Kostenplan (Langzeitprovisorium) |
1 |
|
002 ggf. |
2. |
OK 12 12 OK 12
12 |
Entnahme Interimsersatz Entnahme Gingivaformer Montage verschraubbarer Abformpfosten Abformung mit Individuellem Löffel Implantat verschließen, Interimsersatz eingliedern Im Verlauf der Sitzung: |
1
1 |
X X |
517
905 |
3. |
OK 12 12 12 |
Entnahme Interimsersatz Entnahme Gingivaformer Befestigung Implantataufbau für Provisorium Eingliedern Langzeitprovisorium |
1 1 |
|
905 708 |
4. |
12 |
Symptombezogene Untersuchung Beratung kurz (4 Minuten) |
1 1 |
|
Ä5 Ä1 |
5. |
12 12 |
Entfernung Langzeitprovisorium Maßnahme zur Wiederherstellung eines |
1 |
|
710 + BEB |
6. |
12 12 |
Entfernung Langzeitprovisorium Maßnahme zur Wiederherstellung eines |
1 |
|
710 + BEB |
Erläuterungen
Ein Langzeitprovisorium auf Implantat kann – abhängig von den Möglichkeiten des Implantatsystems – entweder in der Praxis oder im Dentallabor hergestellt werden. In diesem Beispiel erfolgt die Herstellung nach Abformung im Dentallabor. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die zahntechnischen Leistungen nach der BEB abgebildet.
Eine endgültige Versorgung des Implantats mit einer Krone ist derzeit noch nicht realisierbar. Der Interimsersatz kann für die notwendige Ausformung des Weichgewebes nicht verwendet werden.
Sowohl ein PKV- als auch ein GKV-Patient erhält einen Heil- und Kostenplan für die unvorhersehbare Therapie, um diesen gegebenenfalls bei einer Versicherung einzureichen. Für den GKV-Patienten stellt die Maßnahme eine außervertragliche Versorgung dar, so dass zusätzlich eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKV-Z ausgestellt werden sollte, die der Versicherte vor Behandlungsbeginn unterzeichnet.
Erste Sitzung
Nach symptombezogener Untersuchung und kurzer Beratung des Patienten wird vor der Freilegung des Implantats eine Röntgenaufnahme gefertigt. Bei ausreichender Osseointegration erfolgt nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung sowie der Anästhesie die Freilegung des Implantats regio 12.
Die Weichgewebsverhältnisse sind noch nicht zufriedenstellend. Es werden Abdrücke von beiden Kiefern und eine Bissabformung vorgenommen, um anhand der Modellauswertung und der erhobenen Befunde die weitere Vorgehensweise zu bestimmen.
Um die Höhe des Zahnfleischs nach Freilegung zu überbrücken, wird ein Gingivaformer eingegliedert. Dies ist Inhalt der GOZ-Nr. 904 (Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem; siehe dazu auch „Praxis Implantologie“ – PI – Nr. 7/Dezember 2010, Seiten 10 bis 12).
Der Interimsersatz muss aufgrund des neuen Sekundärteils mit einer anderen Bauhöhe ausgeschliffen werden. In der Regel erbringt der Zahnarzt bzw. Implantologe den zahntechnischen Part. Nach BEB wird über den Eigenlaborbeleg oder über die Leistungserfassung die Grundeinheit Instandsetzung, BEB-Nr. 8011 (Kunststoffbasis) oder BEB-Nr. 8013 (Metallbasis) und die – selbst definierte und benannte – BEB-Nr. 8884 (Ausschleifen ZE nach Freilegung) berechnet.
Die Preisfindung nimmt der Praxisinhaber selbst vor, da die BEB lediglich Planzeiten beinhaltet.
Zweite Sitzung
In dieser Sitzung wird die Abformung des Implantats für das Langzeitprovisorium mit Hilfe eines offenen individuellen Löffels, GOZ-Nr. 517, vorgenommen. Das Auswechseln der Komponenten in dieser Sitzung wird einmal nach GOZ-Nr. 905 berechnet.
Dritte Sitzung
Nach Entfernung von Interimsersatz und Gingivaformer wird ein Implantataufbau für Provisorien entsprechend den Herstellerangabe im Implantat inseriert (GOZ-Nr. 905) und das Langzeitprovisorium befestigt (GOZ-Nr. 708). Eine Berechnung entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ kommt nicht in Frage, da es sich nicht um eine neue Therapie handelt. Hier liegt ein textliches Regelungsdefizit vor, sodass auch bei Implantaten die GOZ-Nrn. 708 bis 710 Anwendung finden, bis eine Novellierung der GOZ dieses Manko beseitigt.
Einen zeitlich definierten Rahmen für die Liegedauer gibt es für Langzeitprovisorien nicht. Die Meinungen der Zahnärzte und der privaten Kostenträger gehen hier meist weit auseinander. In der Regel sollten drei bis vier Wochen Liegezeit gewährleistet sein, um den Terminus „Langzeit“ zu wahren. Maßgeblich ist jedoch die Meinung Ihrer (Landes-) Zahnärztekammer.
Vierte Sitzung
Als alleinige Leistungen sind die GOÄ-Nrn. 1 und 5 immer berechenbar. Geht es um die gleiche Behandlung, so sind diese beiden Leistungen neben einer Sonderleistung seit der Novellierung der GOÄ im Jahr 1996 nur einmal je Behandlungsfall – innerhalb von vier Wochen – ansatzfähig.
Fünfte und sechste Sitzung
Die Ausformung des Emergenz-Profils kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. In diesem Behandlungsfall wird das Langzeitprovisorium entfernt und im praxiseigenen Labor unterfüttert. Die Entfernung und Wiederbefestigung des Langzeitprovisoriums wird nach der GOZ-Nr. 710 berechnet. Hier sollte bereits vor Erstellung des Heil- und Kostenplans der Steigerungsfaktor fallbezogen definiert werden.
Die Umarbeitung des Langzeitprovisoriums im praxiseigenen Labor wird zum Beispiel unter der – selbst definierten und benannten – BEB-Nr. 1403 (Unterfütterung Langzeitprovisorium) oder Nr. 1403 (Adaption Langzeitprovisorium an Weichgewebe) als zahntechnische Leistung erfasst.
Weiterführender Hinweis
- Weitere Fallbeispiele finden Sie in „Praxis Implantologie“ -PI – Nr. 1/Juni 2010, S. 10 ff., Nr. 3/August 2010, S. 3 ff., Nr. 4/September 2010, S. 9 ff., Nr. 5/Oktober 2010, S. 7 ff., Nr. 6/November 2010, S. 7 ff., Nr. 7/Dezember 2010, S. 6 ff., und Nr. 1/ Januar 2011, S. 12 ff.