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06.01.2017·Leserforum Die Materialberechnung in der Praxis

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Die Materialberechnung in der Praxis

| Wer kennt es nicht: Die Frage, ob die zahnärztlichen und -technischen Materialien korrekt in der EDV angelegt und berechnet wurden, führt immer wieder zu einem etwas mulmigen Gefühl. Wir stellen Ihnen daher einige Fragen aus dem Praxisalltag und die Antworten zu dieser Thematik vor. |

Materialberechnung: Was ist richtig?

Frage: „Das folgende Beispiel wurde in Ihrem Sonderheft zur Materialkostenberechnung veröffentlicht:

 

Zahn
GOZ
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Material
Faktor
Betrag

13-23

2290

Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges o. Ä.

6

Abformmaterial, zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ

2,3

139,68

 

Der Einfachsatz der GOZ-Nr. 2290 entspricht 10,12 Euro. Diamantierte Kronentrenner kosten in der Regel ca. 15 Euro. Dies ist also mehr als der Einfachsatz der GOZ-Gebühr und fällt damit unter die Zumutbarkeitsgrenze (zumal der Kronentrenner nach der Anwendung bei sechs Zähnen stumpf und verbraucht sein sollte). Dazu haben wir folgende Fragen: Das Abformmaterial wird nach § 9 GOZ berechnet. Warum ist das so? Im Beispiel ist der Kronentrenner aufgrund einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze gesondert abrechenbar. Das gilt doch sicherlich nur, wenn dieser nach dem Einsatz entsorgt wird? Behandelt man damit wie im Beispiel sechs Patienten, dann ist die Grenze noch nicht erreicht, oder doch?“

 

Antwort: Im Beispiel ist nicht erwähnt, dass das Abformmaterial zum Labor gehört. Hinter dem „Abformmaterial“ ist ein Komma gesetzt, erst danach werden zahntechnische Leistungen und § 9 GOZ angeführt. Abformmaterial gehört grundsätzlich zu den Verbrauchsmaterialien der Praxis, da ein Zahntechniker keine Abformung vornehmen darf. Nur den Zahnärzten und dem fortgebildeten Praxispersonal – mit Überwachung durch den Zahnarzt – ist eine Abformung gestattet. Der Hinweis auf die Zumutbarkeitsgrenze beim o. g. Beispiel ist korrekt. Berechenbar sind grundsätzlich nur Einmalartikel. Im Beispiel steht nicht, dass damit sechs Patienten behandelt werden, sondern der Kronentrenner wird für die Entfernung von sechs alten Kronen auf den Zähnen 13 bis 23 verwendet. Materialien, die einer Mehrfachanwendung – z. B. bei zwei und mehr Patienten – unterliegen, sind nicht berechenbar.

Verbrauchsmaterial beim Honorar oder Laborkosten?

Frage: „Wo finden sich Hinweise, welche Materialien zum Verbrauchsmaterial beim Honorar und welche zu den Laborkosten gehören? Es gibt doch mit Sicherheit Richtlinien, die eine Unterscheidung vornehmen?“

 

Antwort: Sowohl der BEMA als auch die GOZ enthalten Hinweise, welche Materialien berechenbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze wurde aus dem BGH-Urteil vom 27.05.2004 (Az. III ZR 264/03, Abruf-Nr. 041619) abgeleitet. Das Beratungsforum zur GOZ hat darüber hinaus im Juni 2014 Regelungen zur Berechenbarkeit von Oraquix® im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 0080, ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440 und Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440 beschlossen. Es gibt keine Richtlinien, wo Verbrauchsmaterialien einheitlich gelistet sind.

 

Alle Materialien, die der Zahntechniker in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, gehören auf den Eigen- und/oder Fremdlaborbeleg. Der Zahnarzt kann als Unternehmer nach § 11 der Musterberufsordnung für Zahnärzte ein Praxislabor führen. Dabei stellt sich die Frage, ob und ab wann Umsatzsteuer bei zahntechnischen Leistungen und Materialien ausgewiesen werden muss. Hier ist Ihr Steuerberater einzubinden. Er kann nach den gesetzlichen Vorgaben prüfen, ob Sie z. B. im Eigenlabor Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent ausweisen müssen oder ob die Kleinunternehmerregelung gilt.

In welcher Rubrik muss das Abformmaterial erfasst werden?

Frage: „Im Bereich der GKV muss auf dem BEMA-HKP das Abformmaterial unter der Rubrik ‚Material- und Laborkosten‘ und somit im Labor erfasst werden, oder?“

 

Antwort: Der BEMA-HKP ist unter „V. Rechnungsbeträge“ in den Zeilen 4 und 5 aufgeteilt in „Mat.- und Lab.-Kosten gewerblich“ und „Mat.- und Lab.-Kosten Praxis.“ Hier werden die Material- und zahntechnischen Kosten in einem Betrag für Praxis und Fremdlabor zusammengeführt. Wo das Verbrauchsmaterial der Praxis abgebildet wird, ist von der zahnärztlichen Abrechnungssoftware abhängig. Es gibt auf dem Markt drei Möglichkeiten:

 

  • 1. Die Verbrauchsmaterialien werden auf einem Materialbeleg erfasst.
  • 2. Die Verbrauchsmaterialien werden innerhalb oder unter der Leistungserfassung auf der Rechnung abgebildet.
  • 3. Die Verbrauchsmaterialien werden mit oder ohne zahntechnische Leistungen und Materialien auf einem Eigenlaborbeleg erfasst.

 

Wenn man den Begriff „Eigenlaborbeleg“ genauer hinterfragt, so ist das Formular ausschließlich für die Zahntechnik vorgesehen. Private Krankenversicherungen erstatten zahntechnische Kosten – abhängig vom Tarif – in der Regel niedriger als die Kosten aus anderen Fachbereichen. Schon unter diesem Aspekt sollten Verbrauchsmaterialien nicht auf Laborbelegen dargestellt werden, sondern – wenn die Praxis-EDV das ermöglicht – auf einem eigenen Materialbeleg.

Sind Praxismaterialkosten mehrwertsteuerfreie Leistungen?

Frage: „In einer Veröffentlichung des Böhm‘schen Rates der KZV Bayern stand: ‚Praxismaterialkosten gehören zu den mehrwertsteuerfreien zahnärztlichen Leistungen. Bei der Abrechnung ist darauf zu achten, dass die Abrechnung der Praxismaterialkosten (z. B. Alginate, Silikone etc.) nicht zusammen mit den 7 Prozent steuerpflichtigen Praxislaborleistungen erfolgt.‘ Was bedeutet das?“

 

Antwort: Die Aussage im Böhm‘schen Rat ist korrekt. Ein Zahnarzt übt überwiegend Heilbehandlungen aus, die laut Gesetz nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Daher wird z. B. bei einer Füllungs- oder Prophylaxerechnung keine Mehrwertsteuer erhoben.

 

Im umsatzsteuerpflichtigen Eigen-/Fremdlabor ist das anders. Hier muss sowohl auf zahntechnische Honorarleistungen als auch auf Materialien Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent auf der Rechnung ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden. Daher ist die Materialberechnung unterschiedlich: Verbrauchsmaterialien werden im Labor mit dem Brutto- und zahntechnische Materialien bei Umsatzsteuerpflicht mit dem Nettopreis und der gesetzlich im Laborbetrieb vorgeschriebenen 7-prozentigen Mehrwertsteuer erfasst.

 

Wenn eine Praxissoftware die Erfassung von Verbrauchsmaterial nur auf dem Eigenlaborbeleg gestattet und Sie zudem umsatzsteuerpflichtig sind, darf bei den Verbrauchsmaterialien keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Sie geben nur – wie bereits erwähnt – den Bruttopreis an. Der § 10 Abs. 2 P. 6 GOZ enthält die Mindestangaben bei der Erfassung von Verbrauchsmaterialien bei Rechnungslegung: „Art, Menge und Preisr“. Mit Preis ist vor Behandlungsbeginn der Bruttopreis gemeint.

Steuerliche Auswirkungen der Mehrwertsteuer?

Frage: „Hat das mit der richtigen Zuordnung der Mehrwertsteuer nicht auch steuerliche Auswirkungen? Kann man das irgendwo nachlesen?“

 

Antwort: Der Gesetzgeber hat eine Sonderregelung erlassen, wonach bei geringen – eigentlich steuerpflichtigen – Einnahmen keine Umsatzsteuer zu leisten ist (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG). Kleinunternehmer ist jeder Zahnarzt, dessen steuerpflichtige Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr 17.500 Euro Gesamtumsatz nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer voraussichtlich nicht übersteigen werden.

 

Für die Umsatzgrenze von 50.000 Euro kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen zu Beginn des Besteuerungszeitraums diese Grenze überschritten wird oder nicht. Hierbei handelt es sich um eine Umsatzprognose. Wird die Grenze im Laufe des Kalenderjahres über- oder unterschritten, bleibt sie dennoch maßgebend.

 

In der Regel wird der Steuerberater anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertung eine Aussage treffen, ob eine Praxis umsatzsteuerpflichtig ist oder wird bzw. ob die Kleinunternehmerregelung greift. Die korrekte Berechnung der Mehrwertsteuer ist daher ein wichtiger Punkt.